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Wirtschaftsrecht

VwGH: § 77 GewO – zum gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren

Die Gewerbebehörde ist nicht ermächtigt, die Übereinstimmung einer gewerblichen Betriebsanlage mit den im Standort geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Genehmigungsverfahren nach § 77 GewO zu beurteilen; ein allenfalls gegebener Widerspruch zu raumordnungsrechtlichen Vorschriften kann daher im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren von den Nachbarn auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden

26. 10. 2015
Gesetze:   § 77 GewO, § 74 GewO, § 81 GewO
Schlagworte: Gewerberecht, Betriebsanlage, Genehmigung, zivilrechtliche Rechtsbeziehungen, raumordnungsrechtliche Vorschriften, Nachbar

 
GZ Ra 2015/04/0049, 07.07.2015
 
VwGH: Durch die nach § 77 GewO erteilte gewerbebehördliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage wird nicht in bestehende zivilrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Inhaber der Betriebsanlage und dem Eigentümer der Grundfläche, auf der die Betriebsanlage errichtet werden soll, oder dem an dieser Grundfläche infolge einer Dienstbarkeit Berechtigten eingegriffen.
 
Auch sind im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt.
 
Schließlich ist die Gewerbebehörde nicht ermächtigt, die Übereinstimmung einer gewerblichen Betriebsanlage mit den im Standort geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Genehmigungsverfahren nach § 77 GewO zu beurteilen. Ein allenfalls gegebener Widerspruch zu raumordnungsrechtlichen Vorschriften kann daher im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren von den Nachbarn auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
 
 

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