Erstattet sie eine - gem § 30a Abs 5 und § 29 VwGG zulässige - Revisionsbeantwortung, so steht ihr gem § 48 Abs 2 VwGG kein Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes zu; umgekehrt gebührt der vor dem VwG belBeh Aufwandersatz nur über Antrag (§ 59 Abs 1 VwGG)
GZ Ro 2014/12/0055, 01.07.2015
VwGH: Zum Kostenersatzantrag in der Revisionsbeantwortung des Bundeskanzlers ist auszuführen, dass dieser in Ermangelung einer ausdrücklichen Eintrittserklärung gem § 22 erster Satz VwGG nicht Partei des Verfahrens vor dem VwGH im Verständnis des § 21 Abs 1 VwGG ist. Erstattet er eine - dennoch gem § 30a Abs 5 und § 29 VwGG zulässige - Revisionsbeantwortung, so steht ihm gem § 48 Abs 2 VwGG kein Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes zu, weil er eben nicht Partei iSd § 21 Abs 1 Z 2 VwGG ist.
Umgekehrt gebührt der vor dem BVwG belBeh (dem Präsidenten des BVwG) Aufwandersatz nur über Antrag (§ 59 Abs 1 VwGG). Zur Antragstellung ist lediglich diejenige Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens berechtigt, deren Aufwand abgegolten werden soll. Insoweit sich somit der Antrag des Bundeskanzlers darauf bezogen haben sollte, es möge dem Präsidenten des BVwG der Ersatz seines Schriftsatzaufwandes zugesprochen werden, wäre er gleichfalls unzulässig.