Für eine Prüfung der Verantwortlichkeit des Revisionswerbers für die Instandsetzung des Uferbereiches bleibt angesichts der Rechtskraft des Auftrages kein Raum
GZ Ra 2015/07/0072, 25.06.2015
VwGH: Der Revisionswerber wurde wegen Nichtbefolgung eines ihm gem § 138 WRG erteilten wasserpolizeilichen Auftrages bestraft. Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis ist dieser wasserpolizeiliche Auftrag rechtskräftig. Damit stellt sich aber die Frage nach der Verantwortlichkeit des Revisionswerbers für die Instandsetzung des Uferbereiches nicht. Es liegt ein rechtskräftiger Auftrag vor; dieser war zu befolgen. Für eine Prüfung der Verantwortlichkeit des Revisionswerbers für die Instandsetzung des Uferbereiches bleibt angesichts der Rechtskraft des Auftrages kein Raum.