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Arbeitsrecht

VwGH: § 79 BDG – Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

Die Erledigung eines darauf abzielenden Antrages ist - vergleichbar etwa der Bewilligung eines Erholungsurlaubes nach § 64 BDG oder eines Sonderurlaubes nach § 74 BDG - formfrei (also ohne Notwendigkeit der Erlassung eines Bescheides) möglich und wirksam

20. 10. 2015
Gesetze:   § 79 BDG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Dienstbefreiung für Kuraufenthalt, Antrag

 
GZ Ro 2015/12/0006, 27.05.2015
 
VwGH: § 79 BDG begründet, soweit im vorliegenden dienstrechtlichen Zusammenhang wesentlich, lediglich Rechte des Beamten, nämlich auf Dienstbefreiung (Entfall der Pflicht, Dienst zu verrichten). Eine derartige Dienstbefreiung gilt gem Abs 5 dieser Bestimmung als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
 
Hieraus folgt, dass eine Beeinträchtigung der Rechtsposition des Beamten durch eine stattgebende Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die Erledigung eines darauf abzielenden Antrages ist somit - vergleichbar etwa der Bewilligung eines Erholungsurlaubes nach § 64 BDG oder eines Sonderurlaubes nach § 74 BDG - formfrei (also ohne Notwendigkeit der Erlassung eines Bescheides) möglich und wirksam.
 
Fallbezogen ist die antragsgemäße Gewährung einer Dienstbefreiung durch das dem Mitbeteiligten (auch von der Revisionswerberin unbestritten) übermittelte Schreiben der Dienstbehörde vom 24. März 2014 wirksam erfolgt.
 
Nach dem Vorgesagten hängt die Revision gegen die ersatzlose Aufhebung des den Antrag abweisenden Spruchpunktes 1. des vor dem VwG angefochtenen Bescheides von den dargestellten Rechtsfragen aber nicht ab. Dieser war nämlich schon deshalb ersatzlos aufzuheben, weil eine nicht bescheidförmige "Gewährung" schon durch die formlose Erklärung der Dienstbehörde erfolgte. Eine neuerliche (erstmalig bescheidförmige) Entscheidung über den Gewährungsantrag hatte daher prozessual keinesfalls mehr zu ergehen.
 
 

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