Ob die Behörde von dem vorschriftswidrigen Bau wusste und diesen zunächst unbeanstandet ließ, ist im Bauauftragsverfahren irrelevant
GZ Ra 2015/06/0056, 30.06.2015
VwGH: Soweit vorgebracht wird, der Bau sei nicht in der (befristet) bewilligten Form ausgeführt bzw in weiterer Folge geändert worden, sodass nicht das Vorliegen bzw der Ablauf der seinerzeitigen befristeten Baubewilligung entscheidend sei, sondern zu prüfen gewesen wäre, ob nicht ein rechtmäßiger Bestand iSd § 40 Abs 2 Stmk BauG 1995 gegeben sei, wobei das Auftragsverfahren bis zu dieser Klärung auszusetzen gewesen wäre, wird nicht dargelegt, worin konkret die Abweichungen von der Baubewilligung liegen sollen bzw wann welche Änderung erfolgt sein soll. Im Erkenntnis vom 23. November 2010, 2009/06/0093, hat der VwGH mit näherer Begründung dargelegt, dass die in § 40 Abs 2 Stmk BauG 1995 vorgesehene Feststellung ein entsprechendes Vorbringen der betroffenen Partei zum Errichtungszeitpunkt der betreffenden baulichen Anlage in dem dort genannten Zeitraum voraussetzt. Ob die Behörde von dem vorschriftswidrigen Bau wusste und diesen zunächst unbeanstandet ließ, ist im Bauauftragsverfahren irrelevant.