Eine nicht von vornherein auszuschließende betriebliche Veranlassung ist dann gegeben, wenn eine ausschließliche Abhängigkeit der Aufträge des Klienten von der Übernahme der Bürgschaft durch den Steuerberater bzw Rechtsanwalt vorliegt
GZ Ra 2014/13/0006, 22.07.2015
VwGH: Nach der Rsp des VwGH ist stets entscheidend, ob die Übernahme der Bürgschaft "in Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes" (oder Steuerberaters) erfolgt, wofür ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Tätigkeit des Rechtsanwaltes (Steuerberaters) gefordert wird. Eine nicht von vornherein auszuschließende betriebliche Veranlassung ist dann gegeben, wenn eine ausschließliche Abhängigkeit der Aufträge des Klienten von der Übernahme der Bürgschaft durch den Steuerberater bzw Rechtsanwalt vorliegt. Dies hängt freilich immer von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.