Das Vorliegen grundsätzlicher Rechtsfragen kann nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt
GZ Ra 2015/06/0052, 30.06.2015
VwGH: Dem erstmaligen Vorbringen in der Revision, der Revisionswerber habe die Frist von vier Wochen als einen Monat angesehen und sich deshalb über die Rechtzeitigkeit der Einbringung geirrt, worin nur ein minderer Grad des Versehens liege, steht das aus § 41 Abs 1 erster Satz VwGG ableitbare Neuerungsverbot entgegen. Das Vorliegen grundsätzlicher Rechtsfragen kann nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt. Die Revision war daher zurückzuweisen.