Auch das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde beginnt erst mit der Vorlage dieser Beschwerde an das VwG
GZ Fr 2015/10/0005, 24.06.2015
VwGH: Nach § 34 Abs 1 VwGVG 2014 beginnt im Verfahren über Beschwerden die Entscheidungsfrist "mit der Vorlage der Beschwerde". Gem § 38 Abs 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das VwG die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat. Vor diesem Hintergrund beginnt auch das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde erst mit der Vorlage dieser Beschwerde an das VwG.