Die Meinung Schauers, der ohne nähere Begründung ausführt, eine Einstellung des Verfahrens sei nicht (mehr) möglich, wenn das Gericht bereits einen Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters erlassen und diesen Beschluss zur Ausfertigung (§ 40 AußStrG) übergeben hat, teilt der OGH nicht
GZ 6 Ob 157/15d, 25.09.2015
OGH: Nach hA ist eine Beendigung der Sachwalterschaft iSd § 128 AußStrG an die Voraussetzung geknüpft, dass ein Sachwalter bereits wirksam bestellt worden ist. Da im Hinblick auf § 125 iVm § 43 AußStrG die Bestellung eines Sachwalters erst mit Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses wirksam wird, hier der Bestellungsbeschluss jedoch vom Betroffenen bekämpft wurde, handelte es sich beim „Beendigungsbeschluss“ des Erstgerichts vom 29. 1. 2015 tatsächlich um einen Beschluss auf Einstellung des Sachwalterbestellungsverfahrens nach § 122 Abs 1 AußStrG.
Die Meinung Schauers, der ohne nähere Begründung ausführt, eine Einstellung des Verfahrens sei nicht (mehr) möglich, wenn das Gericht bereits einen Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters erlassen und diesen Beschluss zur Ausfertigung (§ 40 AußStrG) übergeben hat, teilt der OGH nicht; die Bestellung des Sachwalters wird ja - wie Schauer selbst darlegt - erst mit Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses wirksam.
Der Einstellungsbeschluss ist nach den Regelungen des allgemeinen Teils des AußStrG anfechtbar; nach § 43 AußStrG wird somit auch der Einstellungsbeschluss erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Anfechtungsberechtigt ist ua die betroffene Person. Da der Betroffene (auch) den Einstellungsbeschluss vom 29. 1. 2015 fristgerecht bekämpfte und über diesen Rekurs noch nicht entschieden wurde, ist somit das Sachwalterbestellungsverfahren derzeit nach wie vor anhängig, woraus sich zwingend die Beschwer des Betroffenen zur Bekämpfung des ursprünglichen Sachwalterbestellungsbeschlusses ergibt.