Die Offenlegungspflicht des Schiedsrichters erfasst alle Umstände, von denen er annehmen muss, sie könnten bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Unbefangenheit hervorrufen; eine Verletzung der Offenlegungspflicht kann ein Indiz für Befangenheit sein
GZ 18 ONc 2/14k, 05.08.2014
OGH: § 588 Abs 1 ZPO, wonach ein Schiedsrichter „alle Umstände offen zu legen. hat, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können“, entspricht wegen der gemeinsamen Grundlage in Art 12 Abs 1 des UNCITRAL-Modellgesetzes über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit dem § 1036 Abs 1 Satz 1 dZPO, weshalb für die Auslegung auch auf die deutsche Rsp und Lehre zurückgegriffen werden kann.
Zweck der Offenlegungspflicht des Schiedsrichters ist, seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit für die Parteien überschaubar und überprüfbar zu machen. Die Parteien sollen in die Lage versetzt werden, sich durch Kenntnis der „bedenklichen“ (berücksichtigungswürdigen) Umstände über die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Schiedsrichters ein möglichst verlässliches Bild zu machen. § 588 Abs 1 ZPO setzt die Offenlegungspflicht in einen Zusammenhang mit „Zweifeln“ an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit, nicht mit „berechtigten Zweifeln“. Daher sind alle Umstände offenzulegen, die Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit erwecken können, seien sie berechtigt oder unberechtigt. Auch idS sind an die Offenlegungspflicht strenge Anforderungen zu stellen.
Je stärker der Vorwurf der Nichtoffenlegung wiegt, umso eher sind Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters angebracht. Zwar sind zweifellos nicht nur solche Umstände offenzulegen, die von vornherein schlagende Ablehnungsgründe sind. Dennoch kann nicht jedes einzelne Detail, das nicht offengelegt wird (etwa weil es der Schiedsrichter als unbedeutend einstufen konnte), zur berechtigten Annahme führen, der Schiedsrichter werde sein Amt nicht unparteilich und unabhängig ausüben. Vielmehr müsste sich im Einzelfall der Verdacht ergeben, dass der Schiedsrichter diesen Umstand bewusst verschwieg, um eine allfällige Ablehnung zu vermeiden.