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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Vertretbarkeit eines Rechtsbruchs im Lauterkeitsrecht

Dem belangten Mitbewerber ist im Provisorialverfahren der Einwand verwehrt, er habe mit guten Gründen die Unions- oder Verfassungswidrigkeit der von ihm übertretenen Norm annehmen können

19. 10. 2015
Gesetze:   § 1 Abs 1 Z 1 UWG, Art 139 B-VG, Art 140 B-VG
Schlagworte: Wettbewerbsverstoß, Rechtsbruch, Vertretbarkeit, Verfassungswidrigkeit

 
GZ 4 Ob 145/14y, 21.10.2014
 
OGH: Die Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch“ beruht im Kern auf dem lauterkeitsrechtlichen Ordnungskonzept, das die „Gleichheit der rechtlichen Ausgangslage der Wettbewerber untereinander postuliert“. Es ist aber die Frage zu stellen, ob von den Marktteilnehmern tatsächlich verlangt werden kann, sich im Zweifel immer nach der für sie nachteiligsten (strengsten) Auslegung eines Gesetzes zu richten. Denn das wäre der Fall, unterstellte man dem Unlauterkeitsbegriff des § 1 Abs 1 Z 1 UWG von vornherein jede Verletzung eines Gesetzes, die in Zweifelsfällen immer erst ex post in behördlichen Verfahren festgestellt werden kann. Die Funktion des Lauterkeitsrechts verlangt diese Schärfe nicht.
 
Der Vertretbarkeitsstandard dient daher dazu, das Postulat der gleichen Rahmenbedingungen für alle Wettbewerber und deren für den Leistungswettbewerb charakteristische Handlungsfreiheit in ein angemessenes Verhältnis zu setzen. Diese Zielsetzung schließt es aus, diesen Standard auch auf die Frage anzuwenden, ob eine (eindeutig) verletzte Norm im konkreten Fall gegen Unionsrecht oder Verfassungsrecht verstößt, wobei Ersteres zur Unanwendbarkeit führte und Zweiteres - in welchem Verfahren auch immer - vom VfGH wahrzunehmen wäre. Denn die Anwendbarkeit bzw Geltung von staatlichen Normen, die in einem ordnungsgemäßen Verfahren erzeugt wurden, ist grundsätzlich zu vermuten. Dem Rechtsverletzer auch in diesem Punkt den Einwand des vertretbaren Zweifels zu gewähren würde die Gewährleistung gleicher Rahmenbedingungen für alle Wettbewerber entscheidend schwächen.
 
Dem belangten Mitbewerber ist aber im Provisorialverfahren der Einwand verwehrt, er habe mit guten Gründen die Unions- oder Verfassungswidrigkeit der von ihm übertretenen Norm annehmen können. Diese Frage ist vielmehr im lauterkeitsrechtlichen Verfahren zu prüfen: Kommt das Gericht - allenfalls nach Befassung des EuGH - zur Überzeugung, dass die übertretene Norm wegen Unionsrechtswidrigkeit im konkreten Fall unanwendbar ist, wird es die Klage abweisen. Hat es hingegen Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder an der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung, wird es die übertretene Norm nach Art 139 oder 140 B-VG beim VfGH anfechten und dann gegebenenfalls aufgrund der bereinigten Rechtslage entscheiden. Seit 1. 1. 2015 steht dem in Anspruch genommenen Mitbewerber zudem der Parteiantrag auf Normenkontrolle iSv Art 139 Abs 1 Z 4 oder Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG (idF der Nov BGBl I 114/2013) zur Verfügung.
 
 

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