Mangels Verbots iSd § 17 WaffG, durfte der Besitz von Wurfsternen nicht dem Tatbestand des § 50 Abs 1 Z 2 WaffG unterstellt werden
GZ 13 Os 61/15t, 30.06.2015
OGH: § 50 Abs 1 Z 2 WaffG stellt den unbefugten Besitz von nach § 17 WaffG verbotenen Waffen unter Strafe. In der taxativen Aufzählung des § 17 Abs 1 WaffG sind sternförmige Wurfgeräte nicht enthalten. Eine Wurfsterne betreffende Verordnung der Bundesministerin für Inneres iSd § 17 Abs 2 WaffG wurde im Bundesgesetzblatt nicht kundgemacht. Mangels Verbots iSd § 17 WaffG, durfte der Besitz von Wurfsternen demnach nicht dem Tatbestand des § 50 Abs 1 Z 2 WaffG unterstellt werden.