Werden durch ein und dieselbe Tat mehrere nach § 17 WaffG verbotene Waffen unbefugt besessen, wird nur ein Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG verwirklicht
GZ 13 Os 61/15t, 30.06.2015
OGH: Der Wortlaut des § 50 Abs 1 Z 2 WaffG, wonach sich strafbar macht, wer, wenn auch nur fahrlässig, „verbotene Waffen oder Munition (§ 17)“ unbefugt besitzt, zielt auf die Gesamtmenge solcher von einer Person im Tatzeitraum unbefugt besessenen Gegenstände ab. Werden durch ein und dieselbe Tat mehrere nach § 17 WaffG verbotene Waffen unbefugt besessen, wird nur ein Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG verwirklicht. Für diese Auslegung spricht auch die Qualifikation des § 50 Abs 1a WaffG, die bereits verwirklicht, wer vorsätzlich auch nur eine der in § 50 Abs 1 WaffG mit Strafe bedrohten Handlungen in Bezug auf eine größere Zahl von Schusswaffen oder Kriegsmaterial begeht.
Die in Z 1 bis Z 5 des § 50 Abs 1 WaffG normierten Tatbilder sind als kumulatives Mischdelikt aufzufassen. Durch - wenn auch nur fahrlässigen - (unbefugten) Besitz einer nach § 17 Abs 1 WaffG verbotenen Waffe bei (zugleich) bestehendem Waffenverbot nach § 12 WaffG werden daher die Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 und Z 3 WaffG in echter Idealkonkurrenz verwirklicht. Mit Blick auf den festgestellten Besitz der Stahlrute als durch § 17 Abs 1 Z 6 WaffG verbotene Waffe und das Bestehen eines Waffenverbots, wäre der Sachverhalt daher rechtsrichtig auch dem Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu unterstellen gewesen. Dieser (von der Staatsanwaltschaft nicht aufgegriffene) Subsumtionsfehler gereicht dem Angeklagten aber zum Vorteil.