Zu einer Sachwalterumbestellung soll es nur aus besonderen Gründen kommen, zu denen eine widerrufene Zustimmung des enthobenen Sachwalters allein nicht zählt
GZ 9 Ob 30/15z, 29.07.2015
OGH: Eine Sachwalterumbestellung setzt voraus, dass das Wohl der Betroffenen eine solche Maßnahme erfordert. Das „Wohl“ der Betroffenen ist nicht allein von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern es ist auch auf die Befindlichkeit und den psychischen Zustand des Betroffenen abzustellen. Der Gesetzgeber erachtet stabile Betreuungssituationen für wünschenswert, sodass es zu einer Umbestellung nur aus besonderen Gründen kommen soll, zu denen aber nach der Rsp eine widerrufene Zustimmung des enthobenen Sachwalters allein nicht zählt.
Das Rekursgericht hat die Umbestellung allein damit begründet, dass der bisher tätige Sachwalter seine Zustimmung zu einer Weiterführung der Sachwalterschaft nicht erteilt habe. Dies genügt allerdings nicht, um abschließend beurteilen zu können, ob das Wohl der Betroffenen durch die Umbestellung in der vom Gesetz geforderten Weise gewahrt wird.
Das Erstgericht hat zwar auch die fehlende Eignung des bisherigen Sachwalters im Hinblick auf seine Versäumnisse bei Rechnungslegung und Berichterstattung dargelegt. Es hat sich jedoch im Übrigen ebenfalls damit begnügt darauf hinzuweisen, dass der bisherige Sachwalter seine Bereitschaft zur Übernahme der Sachwalterschaft widerrufen habe. Damit lässt sich jedoch nicht beurteilen, wie sich die von Amts wegen erfolgte Bestellung einer der Muttersprache der Betroffenen nicht mächtigen Rechtsanwältin statt eines langjährigen, der Muttersprache der Betroffenen mächtigen Bekannten auf die Bedürfnisse einschließlich der psychischen Verfassung der Betroffenen auswirken wird. Die Frage der Notwendigkeit dieser Maßnahme lässt sich ohne konkrete Feststellungen dazu nicht lösen.
Damit erweist sich eine Ergänzung des Verfahrens durch das Erstgericht als erforderlich, zumal nach der Aktenlage die Notwendigkeit einer Umbestellung auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Im fortzusetzenden Verfahren werden die Schwächen des bisherigen Sachwalters bei der Rechnungslegung, aber auch die allfällige Möglichkeit deren Verbesserung in der Zukunft, und seine offenbaren Qualitäten im Umgang mit der Betroffenen nach dem Clearingbericht des Sachwaltervereins abzuwägen sein. Dabei wird zu beachten sein, dass der Sachwalterverein einerseits Lösungsmöglichkeiten für die Probleme des bisherigen Sachwalters mit der Rechnungslegung aufzeigt, und andererseits dessen bisheriges großes Engagement für die Interessen der Betroffenen darlegt. Die Betroffene hat sich im Umbestellungsverfahren nicht geäußert, sodass sich aus der Aktenlage eine Beeinträchtigung ihrer Interessen nur durch die Versäumnisse des bisherigen Sachwalters bei der Rechnungslegung ergibt, nicht aber aus dessen sonstiger Wahrnehmung seiner Aufgaben. Der Clearingbericht weist in diesem Zusammenhang auf ein herzliches Verhältnis der Betroffenen zum bisherigen Sachwalter hin und darauf, dass dieser sich mit der Betroffenen in ihrer Muttersprache verständigen kann.