Für Rückforderungsansprüche, die aus einer Zinsbefreiung (Zinsminderung) nach § 1096 ABGB resultieren, gilt analog den Bestimmungen des § 27 Abs 3 MRG und des § 5 Abs 4 KlGG die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren
GZ 5 Ob 25/15k, 25.08.2015
OGH: Für Rückforderungsansprüche, die aus einer Zinsbefreiung (Zinsminderung) nach § 1096 ABGB resultieren, gilt analog den Bestimmungen des § 27 Abs 3 MRG und des § 5 Abs 4 KlGG die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren.