Der Versicherer bleibt nur dann zur Leistung iSd § 21 VersVG verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mitursache des falsch angezeigten oder verschwiegenen Umstands am Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang der Leistungen des Versicherers ausschließen kann
GZ 7 Ob 131/15p, 02.09.2015
OGH: Nach § 16 Abs 1 VersVG hat der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrenumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zum vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Nicht ausdrücklich nachgefragte Umstände sind nicht schon wegen ihrer objektiven Gefahrenerheblichkeit mitzuteilen, sondern nur dann, wenn sich eine Frage konkludent auch auf sie bezieht oder wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint. An die vom Versicherten bzw Versicherungsnehmer bei Erfüllung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt sind ganz erhebliche Anforderungen zu stellen. Für eine schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Die Beweislast für das mangelnde Verschulden an der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht trifft grundsätzlich den Versicherungsnehmer. Ist der Vorschrift des § 16 Abs 1 VersVG zuwider die Angabe eines erheblichen Umstands unterblieben, so kann der Versicherer nach § 16 Abs 2 VersVG vom Vertrag zurücktreten. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rsp kann sich der Versicherer aber auch ohne Vertragsauflösung auf Leistungsfreiheit berufen, wenn er von der Verletzung der betreffenden vorvertraglichen Obliegenheit (Anzeigenobliegenheit) erst nach dem Versicherungsfall erfahren hat. Der Versicherer bleibt nur dann zur Leistung iSd § 21 VersVG verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mitursache des falsch angezeigten oder verschwiegenen Umstands am Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang der Leistungen des Versicherers ausschließen kann.
Die Beurteilung des Erstgerichts, es könne kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Übernahme eines laufenden risikoreichen Bauprojekts in einem besonders heiklen Stadium, in dem Folgeschäden unvermeidbar und Abgrenzungsschwierigkeiten zu neu auftretenden Schäden vorprogrammiert seien, va im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss der Betriebshaftpflichtversicherung um solche gefahrenerhebliche Umstände handle, deren Mitteilung selbstverständlich erscheine, hält sich im Einzelfall im Rahmen der oberstgerichtlichen Jud. Der Einwand der Klägerin, sie sei davon ausgegangen, dass sie keine Haftung treffe, wenn sie nachweisen könne, dass sie ihre Arbeiten ordentlich ausgeführt habe, ändert an dieser Beurteilung nichts. Da der auf Befreiung von begründeten und auf Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen gerichtete Versicherungsanspruch in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Versicherungsnehmer vom Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, ohne dass es darauf ankommt, ob die vom Dritten erhobene Forderung berechtigt ist, wäre die entsprechende Mitteilung schon im Hinblick auf die die Beklagte erwartbar treffende Pflicht zur Abwehrdeckung erheblich gewesen.
Die Rechtsansicht, die Leistungsfreiheit der Beklagten sei wegen zumindest leicht fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht durch die Klägerin gegeben, die auch nicht jede mögliche Mitursache des verschwiegenen Umstands am Eintritt des Versicherungsfalls oder am Umfang der Leistung der Beklagten ausgeschlossen habe, ist damit nicht korrekturbedürftig.