In Art 3 HI 20 ist abweichend von Art 1.2.1 und Art 7.1.2 AHVB vereinbart, dass der Versicherungsschutz nach Maßgabe des Deckungsumfangs des Versicherungsvertrags auch die vom Versicherungsnehmer übernommene vertragliche Haftung umfasst; der in Art 3 HI 20 enthaltene Ausschluss kann sich daher auch nur auf derartige aus einer Vertragshaftung resultierende Schadenersatzansprüche beziehen
GZ 7 Ob 131/15p, 02.09.2015
Die Klägerin hat mit der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung für das Baugewerbe und Baunebengewerbe abgeschlossen. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1993), die ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB 1993) und die Vertragsgrundlagen für das Baugewerbe und Baunebengewerbe (HI 20) zugrunde.
Letztere lauten auszugsweise:
„(...)
3. Vertragshaftung
Der Versicherungsschutz bezieht sich in teilweiser Abänderung von Art 1.2.1 sowie abweichend von Art 7.1.2 AHVB nach Maßgabe des Deckungsumfangs dieses Versicherungsvertrags auch auf die vom Versicherungsnehmer übernommene vertragliche Haftung.
Ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben jedenfalls Vertragsstrafen jeder Art, verursachungsunabhängige Haftungen sowie die Haftung für unvermeidliche Schäden.“
OGH: Unter den Begriff Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer auf Grund „gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privaten Inhalts“ (hier Art 1.2.1 AHVB) erwachsen, sind auch vertragliche Schadenersatzansprüche (also zB solche aus positiver Vertragsverletzung oder auf Ersatz des Mangelschadens) zu zählen; handelt es sich dabei doch - präziser ausgedrückt - um gesetzliche Schadenersatzverpflichtungen aus einem Vertragsverhältnis, die sich bei Leistungsstörungen (Störungen des Vertragsverhältnisses) ergeben. Dagegen spricht auch nicht Art 7.1.2 AHVB der lediglich - klarstellend - festhält, dass Ansprüche nicht unter die Versicherung fallen, soweit sie auf Grund des Vertrags oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen; solche beruhen nämlich eindeutig nicht auf „gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen“, sondern auf privatautonom geschaffener Verpflichtung.
In Art 3 HI 20 ist abweichend von Art 1.2.1 und Art 7.1.2 AHVB vereinbart, dass der Versicherungsschutz nach Maßgabe des Deckungsumfangs des Versicherungsvertrags auch die vom Versicherungsnehmer übernommene vertragliche Haftung umfasst. Der in Art 3 HI 20 enthaltene Ausschluss kann sich daher auch nur auf derartige aus einer Vertragshaftung resultierende Schadenersatzansprüche beziehen.