Die Nichtigkeit einer Vertragsklausel (hier: Mehrkilometerabgeltung) kann nicht zum Entstehen eines Rechts des Vertragspartners führen, das er sonst weder nach dem Vertrag noch dem Gesetz hätte (hier: begehrte Minderkilometervergütung)
GZ 1 Ob 157/15t, 27.08.2015
OGH: Wie bereits das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, liegt gerade unter der von der Revisionswerberin zugrunde gelegten Prämisse einer Nichtigkeit der „Mehrkilometerklausel“ eine Vertragslücke nicht vor, die mit den Mitteln der ergänzenden Vertragsauslegung zu füllen wäre. Mit dem Wegfall der Mehrkilometerklausel wegen Nichtigkeit wäre der Vertrag jedenfalls wieder ausgewogen. Die Nichtigkeit einer Vertragsklausel kann nicht zum Entstehen eines Rechts des Vertragspartners führen, das er sonst weder nach dem Vertrag noch dem Gesetz hätte.