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Zivilrecht

OGH: Feststellungsklage iZm Gewährleistungspflicht

Ein Interesse an der Feststellung der Gewährleistungspflicht für schon eingetretene Mängel bzw Mangelschäden ist zu bejahen, wenn deren Beschaffenheit (Ursache) noch nicht genau bekannt oder die Möglichkeit der Mängelbehebung noch nicht beurteilbar ist

19. 10. 2015
Gesetze:   § 933a ABGB, §§ 1295 ff ABGB, §§ 922 ff ABGB, § 228 ZPO
Schlagworte: Gewährleistung, Schadenersatzrecht, Mangel, Feststellung

 
GZ 10 Ob 51/15w, 02.09.2015
 
OGH: § 933a Abs 1 ABGB schreibt als lex specialis, die den §§ 1295 ff ABGB vorgeht, den Grundsatz der vollen Konkurrenz zwischen Gewährleistung und Schadenersatz im Gesetz fest. Damit wird klargestellt, dass der Übernehmer wegen der vom Übergeber verschuldeten (schuldhaft vor Übergabe nicht beseitigten) Mängel auch Anspruch auf Schadenersatz hat. Wie sich aus § 933a Abs 2 ABGB ergibt, sollen die Ansprüche aus Gewährleistung und aus Schadenersatz wegen Mangelschäden harmonisiert werden. Die Voraussetzungen, unter denen nach Schadenersatzrecht Geldersatz gefordert werden kann, sollen dieselben wie im Gewährleistungsrecht sein. Beim eigentlichen Mangelschaden sollen die Rechtsbehelfe des Übernehmers somit nicht davon abhängen, ob er sich auf Gewährleistung oder Schadenersatz beruft. Von diesen Grundsätzen weicht die Ansicht des Berufungsgerichts nicht ab, die Formulierung des Klagebegehrens, es werde Festellung der Haftung für „Schäden“ (und nicht für „Mängel“) begehrt, schadet im Hinblick darauf nicht, dass die Klage nicht nur auf Schadenersatz, sondern ausdrücklich auch auf Gewährleistung gestützt ist.
 
Ein Interesse an der Feststellung der Gewährleistungspflicht für schon eingetretene Mängel bzw Mangelschäden ist zu bejahen, wenn deren Beschaffenheit (Ursache) noch nicht genau bekannt oder die Möglichkeit der Mängelbehebung noch nicht beurteilbar ist. Die Rsp, nach der ein Feststellungsinteresse regelmäßig nur hinsichtlich künftiger möglicher Schäden bestehen wird bezieht sich hingegen auf allgemeines Schadenersatzrecht (§§ 1295 ff ABGB).
 
Die Klägerin kann auch nach Veräußerung der Wohnungen grundsätzlich Verbesserung begehren. Durch Weiterveräußerung der mangelhaften Ware in Kenntnis des Mangels geht nur der Wandlungsanspruch, nicht aber der Preisminderungsanspruch unter.
 
 

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