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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob bei Lenken eines fremden Fahrzeugs aus Gefälligkeit eine konkludente Haftungsbeschränkung auf Fälle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz anzunehmen ist

Handeln aus Gefälligkeit führt von vornherein (für sich allein) nicht zu einer Haftungsbeschränkung des Handelnden; bei der Ermöglichung der Nutzung von (neuwertigen) Kraftfahrzeugen durch ein Unternehmen, etwa im Rahmen einer Probefahrt oder während einer Reparatur, wird der Lenker regelmäßig annehmen, dass Kaskodeckung besteht und sein Haftungsrisiko daher (abgesehen allenfalls von einem Selbstbehalt) beschränkt ist, und er wird bei Unterbleiben eines gegenteiligen Hinweises das objektiv in diesem Sinn zu verstehende Angebot des Unternehmers auch tatsächlich so verstehen; damit kommt idR eine entsprechende Vereinbarung zustande; das trifft aber nicht zu, wenn - wie hier - kein Grund für die Annahme bestand, dass das Fahrzeug jedenfalls kaskoversichert wäre

19. 10. 2015
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 863 ABGB, § 4 KHVG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Versicherungsrecht, Haftpflichtversicherung, Lenken eines Kfz aus Gefälligkeit, konkludente Haftungsbeschränkung

 
GZ 2 Ob 98/15y, 09.09.2015
 
OGH: Die Beklagte stützt sich in ihrem Rechtsmittel auf deutsche Rsp, wonach sich aus ergänzender Vertragsauslegung unter gewissen Umständen eine Beschränkung der Haftung des Lenkers eines fremden Fahrzeugs ergeben kann. Dabei reicht der Umstand, dass sich jemand aus bloßer Gefälligkeit an das Steuer eines fremden Fahrzeugs setzt und den Eigentümer mitnimmt, nicht aus. Voraussetzung für eine „konkludente“ Haftungsbeschränkung ist vielmehr zunächst das Fehlen von Haftpflichtversicherungsdeckung, woraus sich ein „nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko“ ergebe. Weiters müssen „besondere Umstände“ vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als „besonders naheliegend“ erscheinen lassen. Als solcher Umstand gilt insbesondere ein „besonderes Interesse“ des Geschädigten am Lenken des Fahrzeugs durch den Dritten.
 
Der OGH hat demgegenüber bereits mehrfach ausgesprochen, dass Handeln aus Gefälligkeit von vornherein (für sich allein) nicht zu einer Haftungsbeschränkung des Handelnden führt. Davon abzugehen besteht jedenfalls im konkreten Fall kein Anlass:
 
Die Annahme einer konkludent vereinbarten Haftungsbeschränkung wäre eine reine Fiktion. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn einer der Vertragspartner auf den objektiven Erklärungswert eines Verhaltens der Gegenseite vertrauen durfte und auch vertraut hat; einen beidseits unbewussten Vertragsschluss gibt es nicht.
 
Von einem solchen Vertrauen kann im vorliegenden Fall keine Rede sein: Zwar ist richtig, dass die Haftpflichtversicherung des Klägers die strittigen Schäden (wohl) nicht deckt, weil solche Schäden ungeachtet der Tatsache, dass die Beklagte als befugte Lenkerin mitversicherte Person ist (§ 2 Abs 2 KHVG), nach § 4 Z 1 und Z 2 KHVG von der Versicherung ausgeschlossen werden können und wohl auch ausgeschlossen wurden. Die Beklagte muss daher - bei Bestehen eines Schadenersatzanspruchs - den Schaden selbst tragen. Sie behauptet aber nicht einmal, dass dies ihr oder dem Kläger bei Antritt der Fahrt bewusst gewesen wäre. Damit hatte die Beklagte aber auch keinen Anlass, die (bloße) Duldung ihres Lenkens durch den Kläger als Zustimmung zu einer Beschränkung ihrer Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu verstehen.
 
Aus den Feststellungen ergibt sich auch nicht, dass die Beklagte auf Kaskodeckung vertrauen durfte. Das unterscheidet den vorliegenden Fall von der Ermöglichung der Nutzung von (neuwertigen) Kraftfahrzeugen durch ein Unternehmen, etwa im Rahmen einer Probefahrt oder während einer Reparatur: Hier wird der Lenker regelmäßig annehmen, dass Kaskodeckung besteht und sein Haftungsrisiko daher (abgesehen allenfalls von einem Selbstbehalt) beschränkt ist, und er wird bei Unterbleiben eines gegenteiligen Hinweises das objektiv in diesem Sinn zu verstehende Angebot des Unternehmers auch tatsächlich so verstehen. Damit kommt idR eine entsprechende Vereinbarung zustande. Das trifft nicht zu, wenn - wie hier - kein Grund für die Annahme bestand, dass das Fahrzeug jedenfalls kaskoversichert wäre.
 
Eine Haftungsbeschränkung aufgrund ergänzender Vertragsauslegung setzte voraus, dass zwischen den Parteien überhaupt ein Vertrag zustande gekommen wäre, der ergänzend ausgelegt werden könnte. Dafür gibt es im festgestellten Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Bloße Gefälligkeiten, bei denen an eine vertragliche Bindung nicht gedacht wird, begründen kein Vertragsverhältnis.
 
Abgesehen davon lägen die Voraussetzungen für eine Haftungsbeschränkung auch dann nicht vor, wenn man ergänzende Vertragsauslegung im konkreten Fall für möglich hielte. Denn die Beklagte war entgegen den Ausführungen der Revision weder eine „unerfahrene Fahranfängerin“ noch hatte sie die Fahrt „nur über Ersuchen des Halters“ (dh des Klägers) angetreten. Vielmehr hatte sie im Zeitpunkt des Unfalls schon eineinhalb Jahre Fahrpraxis, die Idee für die Fahrt stammte vom Bruder des Klägers (jener stimmte nur zu), und ab der Rückfahrt war es nach einer (wenngleich dislozierten) Feststellung des Erstgerichts überhaupt „der Wunsch der Beklagten [...], das Fahrzeug wieder zurück nach Hause zu lenken“. Das Erstgericht bezog sich dabei auf Beweisergebnisse, wonach für die Rückfahrt auch ein anderer fahrtüchtiger Lenker zur Verfügung gestanden wäre; aus dem Kontext ergibt sich daher, dass die Beklagte das Fahrzeug - aufgrund von Marke und Modell nachvollziehbar - weiter selbst lenken wollte. Ihr Vorbringen, sie habe dem „Drängen“ des Klägers „widerwillig“ nachgegeben, ist daher nicht erwiesen.
 
Diese Umstände - insbesondere das eigene Interesse der Beklagten am Lenken des Fahrzeugs - schließen die Annahme einer Haftungsbeschränkung jedenfalls aus. Handelt der Lenker auch im eigenen Interesse, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der Eigentümer aufgrund ergänzender Vertragsauslegung das Risiko eines vom Lenker verschuldeten Schadens am Fahrzeug tragen sollte. Der auf dieser Basis zu beurteilende Sachverhalt spricht damit entscheidend dagegen, die auf freiwilliger Grundlage erfolgte (Unfall-)Fahrt durch die Beklagte als auf der Grundlage eines mit wechselseitigen Rechten und Pflichten ausgestalteten (und ergänzender Auslegung bedürfenden) Schuldverhältnisses erbracht anzusehen.
 
Die bloß hypothetische Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen (anderen) Umständen ergänzende Vertragsauslegung zu einer Haftungsbeschränkung führen könnte, kann die Zulässigkeit der Revision nicht begründen.
 
 

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