Mit seiner Ausführung, der Rechtsanwalt dürfe sich dann, wenn bei nicht ganz eindeutiger Sachlage mehrere Klagsgründe in Betracht kommen, nicht mit der Geltendmachung bloß eines Klagsgrundes begnügen, übersieht der Revisionswerber, dass sich die zitierte Rsp auf Rechtsgründe und nicht auf Schäden bezieht
GZ 1 Ob 135/15g, 27.08.2015
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob dem Beklagten ein schadenersatzbegründender Beratungsfehler vorzuwerfen ist, weil er den Kläger als dessen Rechtsvertreter nach einem Verkehrsunfall mit schwersten Gesundheitsschädigungen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass Ersatzansprüche auch insoweit bestehen, als der Verletzte im Haushalt anfallende Tätigkeiten nicht mehr selbst verrichten kann, sodass diese Arbeiten von Dritten durchgeführt werden müssen.
OGH: Der Umfang der Belehrungspflichten eines Rechtsanwalts hängt stets vom jeweiligen Einzelfall ab.
Wenn der Revisionswerber argumentiert, ein Anwalt sei gem § 9 RAO verpflichtet, aktiv darauf zu drängen, dass die Aufklärung des Sachverhalts durch den Klienten umfassend erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass in der ohne weiteres verständlichen Aufzählung möglicher Schadenersatzansprüche in Punkt 6. der Informationsbroschüre deutlich auf die Fälle einer wegen der erlittenen Verletzungen erforderlichen Haushaltshilfe hingewiesen wird. Darüber hinaus hat der Beklagte den Kläger ausdrücklich ersucht, darüber nachzudenken, welche Aufwendungen noch entstanden sind, die ohne den Unfall nicht angefallen wären. Die Auffassung, der Beklagte habe unter diesen Umständen damit rechnen dürfen, der Kläger werde von sich aus auf seine bisherige Mitarbeit im Haushalt hinweisen, kann keineswegs als verfehlt angesehen werden, insbesondere wenn dieser seine Ansprüche ausdrücklich darauf stützt, er müsse seine bisherige Arbeit im Haushalt nun durch Drittpersonen bzw seine Gattin ausführen lassen. Mit seiner Ausführung, der Rechtsanwalt dürfe sich dann, wenn bei nicht ganz eindeutiger Sachlage mehrere Klagsgründe in Betracht kommen, nicht mit der Geltendmachung bloß eines Klagsgrundes begnügen, übersieht der Revisionswerber, dass sich die zitierte Rsp auf Rechtsgründe und nicht auf Schäden bezieht.