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Verfahrensrecht

OGH: Zur Zusammenrechnung nach § 292 EO

Für Forderungen gegen einen ausländischen Drittschuldner ist das österreichische Existenzminimum maßgeblich; beim Hinzukommen weitere Einkünfte bzw weiterer Auslandspfändungen ist uU auch ein rk Zusammenrechnungsbeschluss vom Erstgericht abzuändern

13. 10. 2015
Gesetze:   § 292 EO, ExminVO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Forderungsexekution, Lohnpfändung, beschränkt pfändbare Geldforderungen, Zusammenrechnung, Existenzminimum

 
GZ 3 Ob 79/15m, 19.08.2015
 
OGH: Gem § 292 Abs 2 EO hat das Gericht auf Antrag die Zusammenrechnung anzuordnen, wenn der Verpflichtete gegen verschiedene Drittschuldner beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen hat. Voraussetzung ist, dass es sich weder um unpfändbare noch um unbeschränkt pfändbare Forderungen handelt. Liegen beschränkt pfändbare Geldforderungen vor, findet die Zusammenrechnung auch mit solchen Forderungen statt, auf die nicht Exekution geführt wird.
 
Die Durchführung der Zwangsvollstreckung erfolgt nach dem Recht des Vollstreckungsstaats. Ist die Forderungspfändung nach österreichischem Recht, also nach der EO, durchzuführen, sind grundsätzlich auch die im Vollstreckungsstaat geltenden Pfändungsschutzbestimmungen allein maßgeblich. Daraus folgt, dass das auch für Forderungen gegen einen ausländischen Drittschuldner das österreichische Existenzminimum maßgeblich ist, auf dessen tatsächliche Gewährung das österreichische Exekutionsgericht zu achten hat.
 
Der Grundsatz, dass die materielle Rechtskraft gegenüber nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts nicht standhält, gilt auch für einen Zusammenrechnungsbeschluss nach § 292 Abs 2 EO. Erzielt etwa der Verpflichtete nach Fassung eines derartigen Beschlusses weitere Einkünfte, ist diese nachträgliche Sachverhaltsänderung zu berücksichtigen und rechtfertigt einen neuen Beschluss gem § 292 Abs 2 EO. Sollte im fortgesetzten Exekutionsverfahren die Situation eintreten, dass das dem Verpflichteten in Österreich zustehende Existenzminimum infolge weiterer Auslandspfändungen faktisch nicht mehr gewährt wird, muss das Erstgericht seinen Ausspruch nach § 292 Abs 3 EO dahin ändern, dass die unpfändbaren Grundbeträge, soweit sie durch Auslandseinkünfte nicht gesichert sind, vom inländischen Drittschuldner zu gewähren sind.
 
 
 

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