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Verfahrensrecht

OGH: Rekursrecht im Sachwalterbestellungsverfahren

§ 127 AußStrG ist als klarstellende Anordnung dahin zu interpretieren, dass der Vertreter (nur) im Namen und im Interesse der betroffenen Person rekurslegitimiert ist

13. 10. 2015
Gesetze:   § 127 AußStrG, §§ 268 ff ABGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Sachwalterbestellungsverfahren, Rekursrecht, Vertreter

 
GZ 3 Ob 147/15m, 19.08.2015
 
OGH: Es entspricht der im Hinblick auf den klaren Gesetzestext des § 127 AußStrG fortgeschriebenen Rsp zu §§ 249 und 251 AußStrG alt, dass dritte Personen, auch Verwandte des Betroffenen, im Sachwalterbestellungsverfahren kein Rekursrecht haben.
 
Aus der E 3 Ob 154/08f folgt entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin nichts Gegenteiliges: Vielmehr wurde die Frage der Rekurslegitimation des Vertreters ausdrücklich offengelassen.
 
In der E 8 Ob 83/09b hat hingegen der 8. Senat klargestellt, dass der Zweck des Sachwalterbestellungsverfahrens nicht darin liegt, die aus der Bevollmächtigung abzuleitenden Vertretungsrechte eines gewillkürten oder gesetzlichen Vertreters der betroffenen Person zu wahren. § 127 AußStrG ist daher als klarstellende Anordnung dahin zu interpretieren, dass der Vertreter (nur) im Namen und im Interesse der betroffenen Person rekurslegitimiert ist. Die Revisionsrekursausführungen bieten keinen Anlass, von dieser ausführlich begründeten Ansicht des 8. Senats abzugehen.
 
Ob die Vollmacht wirksam widerrufen wurde, bedarf deshalb keiner Prüfung, weil die Auffassung des Rekursgerichts, die nunmehrige Revisionsrekurswerberin habe den Rekurs ausschließlich im eigenen Namen und nicht im Namen des Betroffenen erhoben, jedenfalls vertretbar ist: Der Rekurs wurde zwar formal auch im Namen des Betroffenen erhoben. Dem Rekursgericht ist allerdings darin beizupflichten, dass die Rekursausführungen inhaltlich nur auf Interessen der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin Bezug nehmen, also auf eigene Interessen, nicht aber auf jene des Betroffenen. Auch der Hinweis im Rekurs darauf, dass der Betroffene keines Sachwalters bedürfe, weil ohnedies die Revisionsrekurswerberin als wirksam Bevollmächtigte seine Interessen wahrnehmen könne, bezieht sich erkennbar nur auf die behauptete Verletzung der Interessen der Vollmachtnehmerin, nicht aber auf eine Verletzung des (im Namen des Betroffenen geltend gemachten) Subsidiaritätsprinzips im Sachwalterrecht.
 
Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass unter diesen Umständen das Rechtsmittel nicht als im Namen des Betroffenen erhoben zu werten ist, erweist sich demnach nicht als korrekturbedürftig.
 
 

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