Der Umstand, dass eine Studentenverbindung, der (auch) der abgelehnte Senatspräsident angehört, mit anderen Studentenverbindungen, denen einer Partei zuzurechnende Zeugen angehören, im ÖCV zusammengeschlossen ist, reicht für sich allein nicht aus, die Unbefangenheit des Senatspräsidenten in Zweifel zu ziehen; die statutarische Verpflichtung der Mitglieder der im ÖCV zusammengeschlossenen Verbindungen, den anderen Mitgliedern einen „bewussten Vertrauensvorschuss“ entgegenzubringen, ändert daran nichts; von einem Richter kann eine professionelle Trennung zwischen beruflichen und privaten Beziehungen erwartet werden
GZ 8 Ob 68/15f, 30.07.2015
OGH: Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Befangen ist ein Richter, der nicht unparteiisch entscheidet, sondern sich von unsachlichen psychologischen Motiven leiten lässt. Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, soll doch schon der Anschein, ein Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, jedenfalls vermieden werden. Andererseits soll es durch die Regelungen über das Ablehnungsrecht nicht ermöglicht werden, sich nicht genehmer Richter entledigen zu können.
Nach stRsp begründet die bloße Mitgliedschaft bei einem Verein oder die bloße Zugehörigkeit zu Großorganisationen für sich allein keine Befangenheit, sofern nicht über die bloße Mitgliedschaft hinaus persönliche Interessen oder Aktivitäten befürchten lassen, dass unsachliche Motive die Entscheidung beeinflussen könnten. Die bloße Zugehörigkeit zu politischen Parteien, Mieterschutz- oder Konsumentenschutzorganisationen, Autofahrerclubs, Sportorganisationen und dergleichen mehr genügt hingegen nicht, um Befangenheit annehmen zu können oder auch bloß den Anschein einer Befangenheit zu erwecken, sofern nicht ein besonderes persönliches Interesse des Richters am Verfahrensausgang hinzutritt.
Vor diesem Hintergrund ist dem OLG beizupflichten, dass auch der Umstand, dass eine Studentenverbindung, der (auch) der abgelehnte Senatspräsident angehört, mit anderen Studentenverbindungen, denen einer Partei zuzurechnende Zeugen angehören, im ÖCV zusammengeschlossen ist, für sich allein nicht ausreicht, die Unbefangenheit des Senatspräsidenten in Zweifel zu ziehen.
Über die bloße Mitgliedschaft zu verschiedenen Studentenverbindungen hinausreichende Berührungspunkte zwischen dem abgelehnten Richter und den Parteien oder auch nur ihnen nahestehenden Zeugen liegen nicht vor. Die Ablehnungswerber bestreiten gar nicht mehr, dass der abgelehnte Senatspräsident die den klagenden Parteien zuzurechnenden Personen nicht kennt.
Die von den Rekurswerbern mehrfach hervorgehobene statutarische Verpflichtung der Mitglieder der im ÖCV zusammengeschlossenen Verbindungen, den anderen Mitgliedern einen „bewussten Vertrauensvorschuss“ entgegenzubringen, ändert daran nichts. Von einem Richter kann eine professionelle Trennung zwischen beruflichen und privaten Beziehungen erwartet werden. In diesem Sinn kann aber von einem Richter auch durchaus erwartet werden, aus Vereinstatuten ableitbare Verpflichtungen zu Freundschaft und Vertrauen zu anderen Vereinsmitgliedern in der ihnen zukommenden Dimension und Bedeutung zu betrachten und sie daher nicht als Verpflichtung oder auch nur als Rechtfertigung zu betrachten, seine aus dem Gesetz erwachsenden Berufspflichten zu verletzen. Anhaltspunkte, aus denen geschlossen werden könnte, dass dies im vorliegenden Fall anders sei, wurden in der Ablehnung mit keinem Wort geltend gemacht.