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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage, ob eine Verzögerung einer Mutter-Kind-Pass-Untersuchung um wenige Tage aufgrund einer herrschenden besonderen Ansteckungsgefahr einen Nachsichtsgrund iSd § 7 Abs 4 Z 1 KBGG bildet

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Befürchtung der Klägerin die Nichtvornahme der zweiten Untersuchung in den hiefür von der MuKiPassV vorgesehenen Lebenswochen des Kindes nicht rechtfertigt, bedarf keiner Korrektur

13. 10. 2015
Gesetze:   § 7 KBGG, § 5a KBGG
Schlagworte: Kinderbetreuungsgeld, verspätete Mutter-Kind-Pass-Untersuchung, besondere Ansteckungsgefahr, Kurzleistungen

 
GZ 10 ObS 45/15p, 19.05.2015
 
OGH: Die Revisionswerberin zieht die aus § 8 Abs 1 MuKiPassV iVm § 7 Abs 4 Z 1 KBGG abgeleitete Auffassung des Berufungsgerichts nicht in Zweifel, dass der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach § 5a KBGG in voller Höhe ab dem 17. Lebensmonat nur dann besteht, wenn die in der MuKiPassV vorgesehenen Untersuchungen rechtzeitig vorgenommen werden oder die Gründe der Überschreitung der Untersuchungstermine (des Unterbleibens der Vornahme der Untersuchungen) vom beziehenden Elternteil nicht zu vertreten sind.
 
Die Frage, ob der beziehende Elternteil das Überschreiten der verordneten Untersuchungstermine zu vertreten hat, hängt ganz von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Die Klägerin brachte in erster Instanz vor, sie habe „aus Gründen der Vorsicht - Grippewelle, Krankheitsübertragung im Wartezimmer - die Untersuchung an das Ende der Frist verschoben“. Das Erstgericht stellte fest, die Klägerin sei bis zum 12. 3. 2015 nicht zu einem Kinderarzt gegangen, weil sie befürchtet habe, das Kind würde sich in der Winterzeit im Warteraum eines Kinderarztes, in dem sich allenfalls kranke Kinder und Erwachsene aufhielten, anstecken.
 
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass diese Befürchtung der Klägerin die Nichtvornahme der zweiten Untersuchung in den hiefür von der MuKiPassV vorgesehenen Lebenswochen des Kindes nicht rechtfertigt, bedarf keiner Korrektur. Alljährlich kommt es zu Grippewellen. Die Gefahr, sich mit einem Influenzavirus zu infizieren, besteht nicht nur in Ordinationen von (Kinder-)Ärzten. Trotz des Ansteckungsrisikos flieht nach alltäglicher Erfahrung die ganz überwiegende Mehrheit der Menschen aber auch während einer Grippewelle nicht in die Selbstisolation in der eigenen Wohnung. So suchten denn die Klägerin und ihr Ehemann mit ihrer Tochter in den Wochen nach der Geburt den Feststellungen des Erstgerichts zufolge Woche für Woche das Sanatorium, in dem das Kind geboren worden war, zur Nachbetreuung auf.
 
 

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