Das StellenbesetzungsG gibt keinen subjektiven Anspruch auf Einstellung; es dient öffentlichen Interessen (Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich) und schützt auch die Interessen von Bewerbern, um diese ua vor unsachlichen Besetzungsentscheidungen zu bewahren
GZ 1 Ob 218/14m, 23.12.2014
OGH: Das StellenbesetzungsG regelt die Verpflichtung zur öffentlichen Ausschreibung der in § 1 genannten Stellen, die Besetzung und den Inhalt der abzuschließenden Verträge. Nach § 4 Abs 1 StellenbesetzungsG hat das für die Besetzung zuständige Organ die Stelle „ausschließlich auf Grund der Eignung der Bewerber zu besetzen“. Dabei ist nach Abs 2 die Eignung insbesondere aufgrund fachlicher Vorbildung und bisheriger Berufserfahrung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Zuverlässigkeit festzustellen. Das für die Besetzung zuständige Organ kann für die Suche nach geeigneten Personen und die Feststellung der Eignung der Bewerber auch Einrichtungen oder Unternehmungen heranziehen, deren Aufgabe oder Unternehmensziel die Abgabe derartiger Beurteilungen ist (Abs 3).
Damit ist § 4 StellenbesetzungsG mit § 4 Abs 3 BDG vergleichbar, wonach von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, nur der ernannt werden darf, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. § 4 Abs 3 BDG dient als Schutzgesetz auch dem Schutz der einzelnen Bewerber, indem sich diese darauf verlassen können, dass die Entscheidung verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen wird. Die als Schutzgesetz qualifizierte Norm soll demnach, wenngleich öffentliche Interessen im Vordergrund stehen mögen, auch einen Schaden bei einem Bewerber verhindern, weshalb ihre Verletzung auch für bloße Vermögensschäden haftbar macht, wenn das zur Ernennung berufene Organ das ihm eingeräumte Ermessen missbraucht und gegen tragende Grundsätze der rechtsstaatlichen Ordnung verstößt; im Bereich des § 4 Abs 3 BDG besteht wegen des hoheitlichen Handelns ein Amtshaftungsanspruch.
Der geeignetste Bewerber (hier: als Landesgeschäftsführer des AMS Wien) kann daher bei einer unsachlichen Vorgangsweise beim Auswahl- und Bestellungsverfahren der zu besetzenden Position und der damit verbundenen Verletzung des StellenbesetzungsG grundsätzlich Schadenersatz geltend machen.