Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass nach dem UWG auch die Erfüllung eines Vertrags mit einem Dritten verboten werden kann, dies auch im vergaberechtlichen Zusammenhang, und daran auch nach Kritik festgehalten
GZ 4 Ob 247/14y, 11.08.2015
OGH: Das vom Erstgericht zur hilfsweisen Begründung der Antragsabweisung gebrauchte Argument, ein Verbot, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, sei grundsätzlich unberechtigt, trägt nicht. Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass nach dem UWG auch die Erfüllung eines Vertrags mit einem Dritten verboten werden kann, dies auch im vergaberechtlichen Zusammenhang, und daran auch nach Kritik festgehalten. Darüber hinaus entspricht es stRsp, dass dem wettbewerbswidrig Handelnden keine Früchte seines unlauteren Verhaltens verbleiben dürfen.
Auch das Argument fehlender aktiver Klagelegitimation überzeugt nicht. Die Klägerin ist ungeachtet ihrer Beteiligung am konkreten Vergabeverfahren als Teil einer Bietergemeinschaft jedenfalls Mitbewerberin der Erstbeklagten und als solche zur Geltendmachung lauterkeitsrechtlicher Ansprüche gegen diese legitimiert. Im Übrigen könnte der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (hier Bietergemeinschaft) lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche wohl auch selbständig geltend machen und bedarf hiefür nicht der Zustimmung der Mitgesellschafter. Der Unterlassungsanspruch steht nämlich jedem zu, der von einem tatbestandsmäßigen Verhalten unmittelbar konkret betroffen ist.