Nach hA ist aus § 38 Abs 6 UGB ein Vorrang sondergesetzlicher Vertragsübernahmetatbestände abzuleiten, wenn sie - was idR der Fall ist - nach ihrem Regelungszweck als sachnähere Vorschriften aufgefasst werden können
GZ 7 Ob 91/15f, 02.07.2015
OGH: Wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, übernimmt nach § 38 Abs 1 Satz 1 UGB, sofern nichts anderes vereinbart ist, zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten. Nach Satz 3 dieser Bestimmung haftet (jedoch) der Veräußerer nach Maßgabe des § 39 UGB für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten fort. Die Haftung betrifft nach § 39 Satz 1 UBG Verbindlichkeiten, soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Unternehmensübergang fällig werden. Nach § 39 Satz 2 UGB verjähren Ansprüche aus der Nachhaftung innerhalb der für die jeweilige Verbindlichkeit geltenden Verjährungsfrist, längstens jedoch in drei Jahren.
Nach § 39 Satz 2 UGB soll die Haftung des Veräußerers der gleichen Verjährungsfrist unterliegen wie die auf den Erwerber übergegangene Verbindlichkeit, längstens jedoch mit drei Jahren beschränkt sein. Für beide gilt hier die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 1489 erster Satz ABGB. Mit dieser Günstigkeitsregel wird eine Erstreckung der Verjährung verhindert, wenn die allgemeine Verjährungsfrist bereits früher - vor dem Unternehmensübergang - begonnen hat und in weniger als drei Jahren nach dem Unternehmensübergang endet.
Nach § 38 Abs 6 UGB bleibt eine durch andere Bestimmungen begründete Übernahme von Rechtsverhältnissen durch den Erwerber unberührt. Nach hA ist aus § 38 Abs 6 UGB ein Vorrang sondergesetzlicher Vertragsübernahmetatbestände abzuleiten, wenn sie - was idR der Fall ist - nach ihrem Regelungszweck als sachnähere Vorschriften aufgefasst werden können.