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Strafrecht

OGH: Auslieferungshaft gem § 29 ARHG

Die in § 29 Abs 6 ARHG normierte Beschränkung der Dauer der Auslieferungshaft entfällt mit der Bewilligung der Auslieferung durch den Bundesminister für Justiz; dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass diese Bewilligung in Bescheidform ergehen müsste

13. 10. 2015
Gesetze:   § 29 ARHG
Schlagworte: Auslieferungshaft, Beschränkung der Dauer, Bewilligung der Auslieferung durch den Bundesminister für Justiz, Erlass, Bescheid

 
GZ 13 Os 43/15w, 24.04.2015
 
OGH: Die Zulässigkeit der Auslieferung stellt keine Voraussetzung für die Auslieferungshaft dar.
 
Der Kritik an der Entscheidung des Bundesministers für Justiz kommt nur iZm der Frage der Aufhebung der zeitlichen Beschränkung der Auslieferungshaft Bedeutung zu. Gem § 29 Abs 6 ARHG ist die betroffene Person jedenfalls zu enthaften, wenn sie sich schon ein Jahr in Auslieferungshaft befindet, ohne dass der Bundesminister für Justiz die Auslieferung bewilligt oder abgelehnt hat.
 
Entgegen dem Vorwurf falscher rechtlicher Beurteilung ging das OLG Wien mit Blick auf den Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 5. Februar 2015, GZ BMJ-4060431/0002-IV 4/2015, zu Recht davon aus, dass die Beschränkung der Dauer der Auslieferungshaft mit der Bewilligung der Auslieferung durch den Bundesminister für Justiz entfallen ist.
 
Die Beschwerdeargumentation, wonach nur eine in Bescheidform ergangene Bewilligung eine solche Wirkung nach sich ziehen würde, lässt sich weder aus dem Gesetz (§§ 29 Abs 6, 34 Abs 1 ARHG) noch aus dem Bedürfnis des Schutzes subjektiver Rechte der betroffenen Person ableiten.
 
 

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