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Strafrecht

OGH: Beweisverwertungsverbot

Nach österreichischem Recht besteht keine Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten in der Hinsicht, dass Beweismittel, die auf Grund unverwertbaren Beweismaterials aufgefunden wurden, ihrerseits aus diesem Grund jedenfalls unverwertbar wären

13. 10. 2015
Gesetze:   § 166 StPO, § 246 StPO
Schlagworte: Beweisverwertungsverbot, Fernwirkung

 
GZ 11 Os 48/15s, 13.05.2015
 
OGH: Ungenauigkeiten der Polizei bei der Dokumentation ihres Vorgehens oder allfällige Fehlbezeichnung von gesetzlichen Grundlagen in ihren Berichten vermögen die (materielle) Rechtfertigung ihres von der StPO gedeckten Vorgehens ebensowenig zu beseitigen wie eine Verwertung von Beweisergebnissen verhindern. Im Übrigen ist der österreichischen Rechtsordnung auch eine „Fernwirkung“ von Beweisverboten fremd.
 
Die Beschwerdeprämisse, dass schon die Durchsuchung des PKWs, der Person des Angeklagten und der von ihm mitgeführten Tasche unzulässig gewesen sei, geht somit ebenso ins Leere wie das darauf aufbauende Begehren auf Ausschluss sämtlicher dabei und in deren Anschluss gewonnener Beweismittel von der Beweisverwertung.
 
Weshalb die angebliche Verweigerung der Verständigung eines bestimmten Rechtsanwalts nach der Festnahme am 6. Dezember 2014 Auswirkungen auf die Verwertbarkeit der in Rede stehenden Ermittlungsmaßnahmen haben sollte, erklärt die Beschwerde nicht.
 
 

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