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Strafrecht

OGH: Ermittlungen iSd § 193 Abs 1 zweiter Satz StPO können von der Kriminalpolizei nach den allgemeinen Regeln bei Gefahr im Verzug ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden

Iin diesem Fall hat die Kriminalpolizei unverzüglich um Genehmigung anzufragen (§ 99 Abs 2 StPO)

13. 10. 2015
Gesetze:   § 99 StPO, § 193 StPO
Schlagworte: Kriminalpolizei, Ermittlungsverfahren, Anordnung der Staatsanwaltschaft

 
GZ 17 Os 56/14k, 08.06.2015
 
OGH: Ermittlungen iSd § 193 Abs 1 zweiter Satz StPO können von der Kriminalpolizei nach den allgemeinen Regeln bei Gefahr im Verzug ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden. In diesem Fall hat die Kriminalpolizei unverzüglich um Genehmigung anzufragen (§ 99 Abs 2 StPO).
 
 

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