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Zivilrecht

OGH: Zur „Fiskalgeltung der Grundrechte“ (StellenbesetzungsG)

Der Grundrechtsbindung via Fiskalgeltung unterliegt auch das AMS, sodass es bei der Anwendung des StellenbesetzungsG das Sachlichkeitsgebot zu beachten hat; ein Verstoß dagegen kann Grundlage für zivilrechtliche Ansprüche sein

13. 10. 2015
Gesetze:   § 4 StellenbesetzungsG, §§ 1295 ff ABGB, § 59 AMSG
Schlagworte: Fiskalgeltung von Grundrechten, Selbstbindungsgesetz, Schadenersatz

 
GZ 1 Ob 218/14m, 23.12.2014
 
OGH: Das StellenbesetzungsG, welches die Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer) von Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit regelt, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ist als sog Selbstbindungsgesetz zu qualifizierern.
 
Selbstbindende Normen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung sind ein Katalog von Verhaltenspflichten für die öffentliche Hand, von denen im Fall öffentlicher Bekanntgabe oder allgemeiner Zugänglichkeit jedermann weiß, dass die Verwaltungsorgane diese Verpflichtungen einzuhalten haben. Die sog „Fiskalgeltung der Grundrechte“ für Gebietskörperschaften ist allgemein anerkannt: Der Staat und die anderen Gebietskörperschaften sind auch dann an die Grundrechte und daher auch an das aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitende Sachlichkeitsgebot gebunden, wenn sie nicht hoheitlich, sondern in der Rechtsform des Privatrechts handeln, weil sie auch hier nur im öffentlichen Interesse handeln.
 
Dieser Grundrechtsbindung via Fiskalgeltung unterliegt wegen ihrer ausschließlich staatlichen Trägerstruktur auch das AMS als privatrechtlich agierende Körperschaft (Unternehmung) öffentlichen Rechts, sodass es bei der Anwendung des StellenbesetzungsG wegen der dargestellten Grundrechtsbindung das Sachlichkeitsgebot zu beachten hat. Die schuldhafte Missachtung dieser Selbstbindungsnormen bei der Bestellung von Landesgeschäftsführern bedeutet daher eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, werden doch Bewerber, die auf die gesetzeskonforme Besetzung vertrauen dürfen, in ihren Rechten verletzt. Ein solcher Eingriff kann Grundlage für zivilrechtliche Ansprüche sein, weshalb gegenüber dem AMS wegen der Handlung ihrer Organe einschließlich des im Rahmen des § 59 Abs 6 AMSG handelnden Ministers ein auf die Verletzung des StellenbesetzungsG gestützter Schadenersatzanspruch eines übergangenen Bewerbers (hier: Landesgeschäftsführer des AMS Wien) in Betracht kommt.
 
 
 

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