Die Abschreibung eines Grundstücksteils vom öffentlichen Gut allein führt noch nicht zur Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch; die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch bedarf eines zusätzlichen entgegengesetzten Aktes
GZ 3 Ob 94/15t, 19.08.2015
OGH: Wird ein Grundstücksteil (hier: Vorplatz) von einer Landesstraße, somit vom öffentlichen Gut, abgeschrieben, so ist von der Widmung dieser Straße zum öffentlichen Verkehr (hier:) iSd § 2 Abs 1 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes (Stmk LStVG), konkret von der Einreihung als Landesstraße gem § 8 Abs 1 Stmk LstVG, auszugehen. Aus § 5 Stmk LStVG („Gemeingebrauch“), wonach die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr jedermann gestattet ist und von niemandem eigenmächtig behindert werden darf, folgt, dass der Vorplatz - zumindest als Bestandteil der Landesstraße (§ 2 Abs 2 Stmk LstVG) - im Gemeingebrauch stand.
Die Aufhebung der Widmung bedarf eines entgegengesetzten Aktes; eine privatrechtliche Erklärung des Eigentümers des öffentlichen Guts kommt dafür nicht in Frage. Die Aufhebung der Widmung geschieht durch Gesetz oder durch einen Verwaltungsakt, zB durch Auflassung einer öffentlichen Straße. Wenn die öffentliche Hand öffentliches Gut verkauft, führt die Abschreibung vom öffentlichen Gut nicht zur Aufhebung der Widmung. Der Gemeingebrauch kann nämlich nicht nur am „öffentlichen Gut“ - im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehende, dem Gemeingebrauch dienende „Landstraßen, Ströme, Flüsse, Seehäfen, und Meeresufer“ (§ 287, 288 ABGB) - bestehen, sondern auch am Privateigentum.
Dem entsprechend sieht § 8 Abs 1 Stmk LStVG vor, dass der Landtag über Antrag der Landesregierung die Auflassung einer Straße als Landesstraße beschließt; das hat auch für die Auflassung nur eines (Bestand-)Teils einer Landesstraße zu gelten.