Home

Zivilrecht

OGH: Zur Zuschreibung eines Grundstücksteils nach § 25 LiegTeilG

§ 25 LiegTeilG schafft keine generelle materiell-rechtliche Eintragungsgrundlage und ändert nichts an der räumlichen Beschränkung einer „gemessenen“ Dienstbarkeit

13. 10. 2015
Gesetze:   § 25 LiegTeilG, § 3 GBG, § 12 GBG
Schlagworte: Zuschreibung eines Grundstückteils, Grundbuchskörper, EZ, „gemessene“ Dienstbarkeit, Servitut

 
GZ 3 Ob 94/15t, 19.08.2015
 
OGH: Nach § 25 Abs 2 LiegTeilG erlangen durch die Zuschreibung eines Grundstücksteils alle Eintragungen, die sich auf den Grundbuchskörper beziehen, dem der Bestandteil zugeschrieben wird, auch für das zugeschriebene Stück Wirksamkeit. § 25 LiegTeilG ist eine Bestimmung für das Eintragungsverfahren nach einer Liegenschaftsteilung, die keine generelle materiell-rechtliche Eintragungsgrundlage schafft. Sie bezieht sich nur auf Liegenschaftsteilungen, in deren Folge eine Zuschreibung von Grundstücken zu einer bestehenden Grundbuchseinlage erfolgt, und überdies nur auf privat- wie öffentlich-rechtliche Lasten, nicht aber auf besondere Eigenschaften wie eine Widmung als öffentliches Gut.
 
Auch aus § 3 Abs 1 GBG, wonach jeder Grundbuchskörper als Ganzes zu behandeln ist, folgt, dass Belastungen nur ob dem ganzen Grundbuchskörper erfolgen können, mag sich auch der Inhalt des Rechts, mit dem der ganze Grundbuchskörper belastet wird, nur auf einzelne Teile desselben beziehen (zB das Bestandrecht nur auf einzelne Flächen oder Räume; das Vorkaufsrecht nur auf einzelne Grundstücke der Liegenschaft). Der in § 12 Abs 2 GBG ausgesprochene Grundsatz, dass im Falle der Einverleibung von Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein sollen, diese Grenzen genau bezeichnet werden müssen, ändert nichts daran, dass auch solche Dienstbarkeiten auf dem ganzen Grundbuchskörper - und nicht nur auf den durch die genannten räumlichen Grenzen umschriebenen Teilen desselben - einverleibt werden.
 
Die in § 25 Abs 2 LiegTeilG vorgesehene Ausdehnung der Wirksamkeit der Eintragung einer „gemessenen“ Dienstbarkeit auf den zugeschriebenen Grundstücksteil bedeutet daher nur, dass auch dieser - wie das ursprüngliche Grundstück vor der Zuschreibung - mit dem Wegerecht belastet ist. An der räumlichen Beschränkung der „gemessenen“ Dienstbarkeit ändert dies freilich nichts, weil § 25 Abs 2 LiegTeilG keine Änderung des materiell-rechtlichen Inhalts der einverleibten Servitut normiert.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at