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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob bei der Eigentümerpartnerschaft auch für die Einbringung eines Gesuchs um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung übereinstimmende Erklärungen der Eigentümerpartner erforderlich sind

Seit der WRN 2006 ist über Antrag auch nur eines Eigentümerpartners die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung seines halben Mindestanteils mit Zustimmung des anderen Partners zulässig; auf der Zustimmungserklärung des anderen Partners muss dessen Unterschrift iSd § 53 Abs 4 GBG gerichtlich oder notariell beglaubigt werden

13. 10. 2015
Gesetze:   § 53 GBG, § 13 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Grundbuchsrecht, Eigentümerpartnerschaft, Anmerkung der Rangordnung für beabsichtigte Veräußerung

 
GZ 5 Ob 90/15v, 14.07.2015
 
OGH: Seit der WRN 2006 ist über Antrag auch nur eines Eigentümerpartners die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung seines halben Mindestanteils mit Zustimmung des anderen Partners zulässig. Auf der Zustimmungserklärung des anderen Partners muss dessen Unterschrift iSd § 53 Abs 4 GBG gerichtlich oder notariell beglaubigt werden.
 
 

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