Die Regelung des § 14 Abs 2 WGG ist erkennbar den §§ 18 ff MRG nachgebildet; die GBV ist im Fall einer Antragstellung nach § 14 Abs 2 WGG berechtigt, ein EVB-Passivum im Rahmen der Berechnung des Deckungsfehlbetrags geltend zu machen; als EVB-Passivum kann die GBV die Berücksichtigung jener Beträge ansprechen, die sie für Zwecke verwendet hat, für die der EVB gesetzlich vorgesehen ist
GZ 5 Ob 232/14z, 14.07.2015
OGH: Die Gemeinnützige Bauvereinigung ist im Fall einer Antragstellung nach § 14 Abs 2 WGG berechtigt, ein EVB-Passivum im Rahmen der Berechnung des Deckungsfehlbetrags geltend zu machen.
Als EVB-Passivum kann die GBV die Berücksichtigung jener Beträge ansprechen, die sie für Zwecke verwendet hat, für die der EVB gesetzlich vorgesehen ist.
Es ist nicht erforderlich, dass ins EVB-Passivum eingestellte Beträge im Spruch der Entscheidung erledigt werden; es reicht aus, dass die GBV die betreffenden Beträge in ihrem Sachantrag bezeichnet, im gegebenenfalls strittigen Umfang deren gesetzmäßige Verwendung nachweist und diese bei der Ermittlung des Deckungsfehlbetrags berücksichtigt werden.
Für die bestimmungsgemäße Verwendung der als EVB-Passivum geltend gemachten Beträge trifft grundsätzlich die GBV die Behauptungs- und Beweispflicht sowie die Behauptungs- und Beweislast. Mieter dürfen sich allerdings nicht auf pauschale Bestreitungen beschränken, sondern haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (§§ 13 Abs 1 Satz 2, 16 Abs 2 AußStrG) erhobene Einwände zu konkretisieren.