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Zivilrecht

OGH: § 1325 ABGB und abstrakte Rente

Personen, die keinem Erwerb nachgehen und einen solchen auch in Zukunft nicht gesucht und gefunden hätten, haben - bezüglich des Verdienstentgangs im „außerhäuslichen“ Beruf - keinen Anspruch auf eine abstrakte Rente

13. 10. 2015
Gesetze:   § 1325 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Körperverletzung, Verdienstentgang, abstrakte Rente

 
GZ 7 Ob 91/15f, 02.07.2015
 
OGH: Für den Anspruch auf eine abstrakte Rente genügt nicht eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit schlechthin oder eine bloße Erschwernis der Arbeit, es muss vielmehr eine Einkommensminderung wegen der unfallbedingten Verletzungen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu erwarten oder doch wahrscheinlich sein. Voraussetzung für die Gewährung einer abstrakten Rente ist, dass die Möglichkeit einer früheren Erschöpfung der Arbeitskraft des Verletzten gegeben ist (Ausgleichsfunktion) und der Geschädigte der Gefahr der Benachteiligung im Wettbewerb mit gesunden Menschen ausgesetzt ist (Sicherungsfunktion). Wenn nur eine dieser Aufgaben erfüllt ist, gebührt die abstrakte Rente nicht, vielmehr muss ein so enger Zusammenhang mit einem tatsächlichen Verdienstausfall infolge konkret und absehbar drohenden Verlusts der gegenwärtigen Erwerbsgelegenheit gegeben sein, dass es schon jetzt geboten ist, durch Rücklagen einen Fonds zur Deckung des Ausfalls zu schaffen. Die abstrakte Rente soll dem Verletzten einen Ausgleich (nur) dafür bieten, dass er sich zur Vermeidung eines konkreten Verdienstentgangs physisch und psychisch mehr anstrengen muss als früher; sie soll ihn ferner in die Lage versetzen, für den infolge seiner Verletzung zu befürchtenden Fall eines späteren Verlusts des Arbeitsplatzes sich schon jetzt durch Rücklagen einen Fonds zur Deckung seines Ausfalls zu schaffen. Ihr Zuspruch setzt somit eine nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu erwartende oder doch wahrscheinliche Gefährdung des Arbeitsplatzes des Verletzten voraus, wobei Letzteren die diesbezügliche Behauptungs- und Beweislast trifft.
 
Zwar hat die Klägerin behauptet, dass sie auf Grund der unfallkausalen Verletzungen im Erwerbsleben deutlich benachteiligt sei und damit Vorbringen zur Sicherungsfunktion erstattet, nicht jedoch zur Ausgleichsfunktion. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang relevierte Verletzung der Anleitungspflicht ist jedoch aus den nachstehenden Gründen nicht relevant.
 
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin, die im Haushalt tätig ist und zwei Kinder zu versorgen hat, ohne den Unfall wieder ins Berufsleben eingestiegen wäre, eine Anstellung gefunden hätte und dadurch einen Verdienst erzielt hätte. Personen, die keinem Erwerb nachgehen und einen solchen auch in Zukunft nicht gesucht und gefunden hätten, haben aber - bezüglich des Verdienstentgangs im „außerhäuslichen“ Beruf - keinen Anspruch auf eine abstrakte Rente. Die Klägerin konnte keine konkreten Umstände nachweisen, aus denen sich ergibt, dass sie in Zukunft einem Beruf nachgehen wird. Damit kann eine tatsächliche Einkommensminderung nicht als wahrscheinlich angenommen werden, sodass das Rentenbegehren nicht berechtigt ist.
 
 

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