Ein neues Verfahren nach §§ 69 ff Oö JagdG steht auch für Fälle zur Verfügung, in denen der Geschädigte zunächst einen zu geringen Schadensbetrag (ziffernmäßig) geltend gemacht hat und ihm erst nachträglich der tatsächlich höhere (berechtigte) Schadensbetrag bekannt wird; die Frist nach § 69 Oö JagdG läuft in diesem Fall ab dem Bekanntwerden dieses Umstands, konkret ab dem Bekanntwerden eines (neuen) Gutachtens zur Schadenshöhe; in Bezug auf die Verfallsfrist des § 69 Oö JagdG wäre es nicht sachgerecht, einen Geschädigten, der sich bemüht, die Schadenshöhe zu beziffern, schlechter zu stellen, als einen Geschädigten, der eine Bezifferung des Schadens gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten bzw vor der Kommission unterlässt
GZ 8 Ob 82/15i, 25.08.2015
OGH: Eine „Ausdehnung“ (sowohl im Verhältnis von Kommission zu Jagdausübungsberechtigtem als auch von Gericht zu Kommission), für die ein neues Verfahren nach § 69 Oö JagdG einzuleiten ist, liegt vor,
- entweder wenn dem Geschädigten nachträglich weitere (zusätzliche, schon vor der Geltendmachung eingetretene) Schäden bekannt geworden sind
- oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass der (berechtigte) Schadensbetrag tatsächlich höher war als bisher beziffert.
Danach steht ein neues Verfahren nach §§ 69 ff Oö JagdG auch für Fälle zur Verfügung, in denen der Geschädigte zunächst einen zu geringen Schadensbetrag (ziffernmäßig) geltend gemacht hat und ihm erst nachträglich der tatsächlich höhere (berechtigte) Schadensbetrag bekannt wird. Die Frist nach § 69 Oö JagdG läuft in diesem Fall ab dem Bekanntwerden dieses Umstands, konkret ab dem Bekanntwerden eines (neuen) Gutachtens zur Schadenshöhe.
Die kurze Verfallsfrist des § 69 Oö JagdG dient va der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten. Ist der Geschädigte aufgrund eines festgestellten Schadensbildes rechtzeitig an den Jagdausübungsberechtigten herangetreten, so kann sich Letzterer auf den Entschädigungsfall und die bevorstehende Ersatzleistung einstellen. In Bezug auf die Verfallsfrist des § 69 Oö JagdG wäre es nicht sachgerecht, einen Geschädigten, der sich bemüht, die Schadenshöhe zu beziffern, schlechter zu stellen, als einen Geschädigten, der eine Bezifferung des Schadens gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten bzw vor der Kommission unterlässt.
Im Anlassfall sind der Antragstellerin die zugrunde liegenden Schäden „nach der Verursachung“, das bedeutet mit ihrem Schadensbild, kurz vor dem 22. 1. 2013 bekannt geworden. Die Schadensmeldung 1/2013 war nicht beziffert und erfolgte unstrittig innerhalb der Frist nach § 69 Oö JagdG, also rechtzeitig. Damit war der Antragsgegner mit den zugrunde liegenden Wildschäden aus Winter 2012/2013 konfrontiert und konnte sich auf den Entschädigungsfall einstellen. Da der Antragstellerin erst mit Zustellung des Sachverständigengutachtens im Vorverfahren ein höherer als der bisher (im Vorverfahren) geltend gemachte (berechtigte) Schadensbetrag bekannt wurde, konnte und musste sie hinsichtlich dieser „Ausdehnung“ ein neues Verfahren nach §§ 69 ff Oö JagdG einleiten, was sie mit der Schadensmeldung 3/2013 auch getan hat. Die Frist für diese Schadensmeldung begann am 28. 10. 2013 zu laufen. Die Schadensmeldung vom 18. 11. 2013 war daher rechtzeitig.
Da die Vorinstanzen zu Unrecht den Verfall des „ausgedehnten“ Entschädigungsbetrags angenommen haben, waren deren Entscheidungen aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung iSd weiteren Behandlung des zugrunde liegenden Antrags auf Entschädigung des Wildschadens für den Winter 2013 aufzutragen.