Jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht stellt eine Gewässerverunreinigung iSd § 30 Abs 3 Z 1 WRG dar, ohne dass noch auf weitere Kriterien, etwa ob eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier eintritt, Bedacht zu nehmen ist
GZ Ra 2015/07/0069, 25.06.2015
VwGH: Nach § 32 Abs 1 WRG sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 3) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig.
Bewilligungspflicht nach § 32 WRG ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist.
Nach § 30 Abs 3 Z 1 WRG wird unter Reinhaltung der Gewässer in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.
Jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht stellt eine Gewässerverunreinigung iSd § 30 Abs 3 Z 1 WRG dar, ohne dass noch auf weitere Kriterien, etwa ob eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier eintritt, Bedacht zu nehmen ist
Aus dem Gutachten der vom LVwG beigezogenen Amtssachverständigen ergibt sich, dass vom Teich des Revisionswerbers Einwirkungen auf das Grundwasser ausgehen, die als Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers iSd § 30 Abs 3 Z 1 WRG anzusehen sind. Damit liegt eine nachteilige Beeinträchtigung des Grundwassers vor, für die keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt.