Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf Varianten der Bauausführung nach § 48 der Krnt BauO 1996 geht es um den Kostenvergleich dieser Varianten
GZ Ra 2015/06/0058, 30.06.2015
VwGH: Bereits dem Erkenntnis vom 12. Dezember 2013, 2013/06/0064, ist zu entnehmen, dass es bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf Varianten der Bauausführung nach § 48 Krnt BauO 1996 um den Kostenvergleich dieser Varianten geht. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG ist im Übrigen nicht gegeben, wenn das LVwG im konkreten Einzelfall auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens, dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde, davon ausgegangen ist, dass die Aufstellung eines Gerüstes auf der Nachbarliegenschaft dem § 48 leg cit entspricht.