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Fremdenrecht

VwGH: Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige und Aufforderung der Behörde eine Kopie eines gültigen Reisedokumentes nachzureichen

Die Behörde ist berechtigt, wegen des bevorstehenden Ablaufs eines Reisepasses einen neuen bzw verlängerten Reisepass anzufordern; die fehlende Urkundenvorlage begründet einen Mangel nach § 13 Abs 3 AVG

12. 10. 2015
Gesetze:   § 19 NAG, § 2 NAG, § 13 AVG
Schlagworte: Aufenthaltstitel, Antrag, Ablauf des Reisepasses, Mangel

 
GZ Ra 2015/22/0029, 28.05.2015
 
Die Revisionswerberin meint, dass die Aufforderung zur Vorlage eines gültigen Reisepasses zu Unrecht ergangen sei, weil die Identität der Revisionswerberin nach einem siebenjährigen Verfahren unstrittig sei und die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses keinen Mangel darstelle, der die Zurückweisung des Antrages rechtfertige. Nur wegen der kurzen Fristsetzung der Behörde und der fehlenden Ausstellung der begehrten Bestätigung habe der Reisepass nicht fristgerecht vorgelegt werden können.
 
VwGH: Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass der VwGH im Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, 2010/22/0146, die Berechtigung der Behörde bejaht hat, wegen des bevorstehenden Ablaufs eines Reisepasses einen neuen bzw verlängerten Reisepass anzufordern. Die fehlende Urkundenvorlage begründe einen Mangel nach § 13 Abs 3 AVG. Zu Recht hat somit die Behörde auf der Vorlage eines gültigen Reisepasses bestanden, zumal die Vorlage eines gültigen Reisepasses nicht allein der Identitätsfeststellung dient. Wie aus der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 3 NAG hervorgeht, muss auch die (aktuelle) Staatsangehörigkeit des Antragstellers zweifelsfrei festzustellen sein.
 
Weiters kann der VwGH nicht finden, dass die dafür eingeräumte Frist von drei Wochen für die Ausstellung eines Reisepasses zu kurz ist. Die Revisionswerberin hat auch nicht behauptet, dass der Botschaft grundsätzlich die Ausstellung eines neuen Reisepasses innerhalb dieser Frist nicht möglich wäre. Die Revisionswerberin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Botschaft eine Bestätigung des Erfordernisses der Vorlage eines gültigen Reisepasses benötigt habe. Dem ist zu entgegnen, dass einerseits eine derartige Notwendigkeit der Unterlagenanforderung zweifelsfrei zu entnehmen ist und schon diese Aufforderung die begehrte Bestätigung darstellt. Zum anderen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, allfällige Bestätigungen auszustellen, um dem Antragsteller die Erlangung von bestimmten Urkunden zu ermöglichen.
 
Da somit die Aufforderung zu Recht ergangen ist, diese aber weder befolgt noch ein Antrag nach § 19 Abs 8 NAG gestellt wurde, durfte die Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückweisen.
 
 

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