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Verfahrensrecht

VwGH: Wiedereinsetzung gem § 46 VwGG (hier: Einbringung der Revison beim VwGH)

Im Wiedereinsetzungsantrag wird nicht ausgeführt, warum bzw wodurch der Rechtsanwalt bei der Unterfertigung daran gehindert worden wäre, die ihm prinzipiell zumutbare Kontrolle der richtigen Adressierung des Schriftsatzes durchzuführen; dabei ist hervorzuheben, dass die unrichtige Adressierung aus dem Rubrum - wo auch die Unterschrift erfolgte - leicht zu ersehen war

12. 10. 2015
Gesetze:   § 46 VwGG, § 71 AVG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Rechtsanwalt, unrichtige Adressierung

 
GZ Ra 2015/08/0018, 03.07.2015
 
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Ein einem Rechtsanwalt widerfahrenes Ereignis gibt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei ab, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei nur um einen minderen Grad des Versehens handelte.
 
Der Begriff des minderen Grads des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Die Partei bzw ihr Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige Personen.
 
Im konkreten Fall ist der vorgebrachte Sachverhalt keineswegs dazu angetan, das dem Rechtsvertreter der Antragstellerin an der Fristversäumung anzulastende Verschulden bloß als einen minderen Grad des Versehens zu qualifizieren.
 
Entscheidend ist, dass der Rechtsvertreter - wie im Antrag vorgebracht wird - die letztlich abgefertigte Fassung der Revisionsschrift persönlich unterfertigt hat, obwohl diese nicht an das zuständige VwG, sondern an den VwGH adressiert war.
 
Damit hat aber der Rechtsvertreter seine anwaltlichen Pflichten verletzt, die Richtigkeit des von ihm zu unterfertigenden Schriftsatzes anlässlich der Unterschriftsleistung (nochmals) zu überprüfen. Der Rechtsvertreter kann diesbezüglich nicht aus seiner Verantwortung entlassen werden, und zwar auch dann nicht, wenn er sich bei der Vorbereitung des Schriftsatzes (Reinschrift) technischer Hilfsmittel sowie zuverlässiger Kanzleikräfte bedient hat.
 
Im Wiedereinsetzungsantrag wird nicht ausgeführt, warum bzw wodurch der Rechtsanwalt bei der Unterfertigung daran gehindert worden wäre, die ihm prinzipiell zumutbare Kontrolle der richtigen Adressierung des Schriftsatzes durchzuführen. Dabei ist hervorzuheben, dass die unrichtige Adressierung aus dem Rubrum - wo auch die Unterschrift erfolgte - leicht zu ersehen war; zudem musste die Aufmerksamkeit des Rechtsvertreters besonders auf diesen Punkt gerichtet sein, will er doch insofern schon das ursprüngliche Konzept korrigiert haben.
 
Davon ausgehend ist jedoch der Wiedereinsetzungsantrag von vornherein zum Scheitern verurteilt, weil die Unterlassung der anlässlich der Unterfertigung der Revisionsschrift gebotenen Kontrolle durch den Rechtsanwalt nicht mehr als ein minderer Grad des Versehens zu erachten ist.
 
 

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