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Verfahrensrecht

VwGH: § 30 VwGG – aufschiebende Wirkung iZm Umsatzsteuer 2006 / 2007 sowie Kapitalertragsteuer 2005 / 2006

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach stRsp des VwGH schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren

12. 10. 2015
Gesetze:   § 30 VwGG
Schlagworte: Aufschiebende Wirkung, Antrag, Unverhältnismäßigkeit, Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer, Konkretisierung

 
GZ Ro 2014/13/0025, 03.12.2014
 
VwGH: Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach stRsp des VwGH schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
 
Mangels jeglicher Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers konnte dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.
 
 

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