Die Bestellung eines Kurators im Unterhaltsvorschussverfahren erfolgt mangels näherer Festlegung im Bestellungsbeschluss idR für das gesamte Unterhaltsvorschussverfahren und nicht nur allein für das Bewilligungsverfahren
GZ 10 Ob 9/15v, 30.06.2015
OGH: Maßgebend für den Vertretungsumfang eines jeden Abwesenheitskurators, also auch des Zustellkurators, ist in erster Linie der Bestellungsbeschluss, wobei als äußere, vom Gesetz gezogene Grenze zu beachten ist, dass er nur in demjenigen konkreten Verfahren zu Vertretungshandlungen befugt ist, in dem seine Bestellung erfolgte.
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2014 einen Zustellkurator „für den unbekannten Aufenthalts befindlichen Vater“ bestellt. Weder im Spruch noch in der Begründung findet sich eine verbale Determinierung des Vertretungsumfangs.
Entscheidend ist somit, ob angenommen werden kann, dass die Bestellung nur für das Vorschussbewilligungsverfahren erfolgte, wie der Revisionsrekurswerber meint, oder (sachlich) für das gesamte Unterhaltsvorschussverfahren und (zeitlich) für den gesamten Gewährungszeitraum der Richtsatzvorschüsse, wovon die Vorinstanzen ausgegangen sind.
Ähnlich wie im Exekutionsverfahren, wo im Verfahrensaufbau zwischen dem Bewilligungs- und dem Vollzugsverfahren differenziert wird, spaltet der Revisionsrekurswerber das Unterhaltsvorschussverfahren in ein Vorschussbewilligungsverfahren und ein „Auszahlungsverfahren“ auf. Ebenso wenig wie im Exekutionsverfahren damit eine Gliederung in verschiedene, voneinander getrennte Verfahren erfolgt - vielmehr wird mit diesen Figuren nur der Verfahrensaufbau vereinfacht dargestellt -, ist das Vorschussverfahren in einzelne Verfahren geteilt. Vielmehr liegt ein einheitliches Verfahren vor, das mit der Einbringung des Unterhaltsvorschussantrags beginnt und nicht zwingend mit dem Gewährungszeitraum endet, wie augenscheinlich § 9 Abs 3 UVG für die Vertretung des Kindes zeigt.
In diesem Sinn ist die Bestellung des Rechtsmittelwerbers zum Zustellkurator (sachlich) für das gesamte Unterhaltsvorschussverfahren und nicht nur für einen Teil davon - nämlich das Bewilligungsverfahren - erfolgt. Der entsprechende Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen und entfaltet in diesem Verfahren Bindungswirkung.