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Verfahrensrecht

OGH: Säumnisfolgen nach § 17 AußStrG (iZm Kindesunterhalt)

§ 17 AußStrG ist auch im Verfahren über den Unterhalt anzuwenden

06. 10. 2015
Gesetze:   § 17 AußStrG, § 231 ABGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Säumnisfolgen, Kindesunterhalt

 
GZ 4 Ob 138/15w, 11.08.2015
 
OGH: Die Säumnisvorschrift des § 17 AußStrG findet ganz allgemein im Bereich des AußStrG Anwendung. Nach einhelliger Rsp ist § 17 AußStrG auch im Verfahren über den Unterhalt anzuwenden.
 
Die Vorinstanzen haben das nach § 17 AußStrG maßgebliche Tatsachensubstrat des schlüssigen Antrags, wonach dem arbeitslosen Vater ein künftiges monatliches Einkommen als Hilfsarbeiter von 1.000 EUR möglich sei, ihrer rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt. Der Vater habe aktenkundig 2004 1.130 EUR netto monatlich und 2011 1.303 EUR netto monatlich inklusive Sonderzahlungen erzielt.
 
Der Revisionsrekurswerber bezweifelt hier auch nicht die Anwendbarkeit des § 17 AußStrG, sondern führt aus, dass es ihm wegen der derzeitigen wirtschaftlichen Lage aufgrund seiner mangelnden Ausbildung und seiner ausländischen Herkunft sehr schwierig sei, eine Arbeitsstelle zu bekommen. Eine Anspannung sei daher ausgeschlossen. Damit versucht der Revisionsrekurswerber unzulässigerweise die Säumnisfolgen nach § 17 AußStrG durch vom erstinstanzlichen Vorbringen des Kindes abweichende Neuerungen zu umgehen. Die Rechtsrüge vermag schon deshalb keine korrekturbedürftige Fehlentscheidung aufzuzeigen.
 
 

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