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Verfahrensrecht

OGH: § 583 ZPO nennt zwei gleichrangig zu bewertende alternative Möglichkeiten des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung, nämlich einerseits in der Form eines „unterzeichneten“ Schriftstücks, andererseits in der Form „gewechselter Schreiben“

Bei letzterem ist unabhängig vom gebrauchten Medium keine Unterschriftlichkeit erforderlich

06. 10. 2015
Gesetze:   § 583 ZPO, § 581 ZPO
Schlagworte: Schiedsverfahren, Form der Schiedsvereinbarung

 
GZ 18 OCg 1/15v, 23.06.2015
 
OGH: Der Senat interpretiert § 583 Abs 1 ZPO dahin, dass diese Bestimmung zwei gleichrangig zu bewertende alternative Möglichkeiten des Abschlusses einer formgültigen Schiedsvereinbarung nennt, nämlich einerseits in der Form eines „unterzeichneten Schriftstücks“, andererseits in der Form „gewechselter Schreiben“. Dies wird auch durch die Wortwahl des Gesetzgebers („entweder ... oder“) deutlich gemacht. Bei „gewechselten Schreiben“ ist unabhängig vom gebrauchten Medium keine Unterschriftlichkeit vorgesehen. Jedenfalls aber muss die Zuordnung des Schriftstücks zum Aussteller sichergestellt sein.
 
 

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