Bei letzterem ist unabhängig vom gebrauchten Medium keine Unterschriftlichkeit erforderlich
GZ 18 OCg 1/15v, 23.06.2015
OGH: Der Senat interpretiert § 583 Abs 1 ZPO dahin, dass diese Bestimmung zwei gleichrangig zu bewertende alternative Möglichkeiten des Abschlusses einer formgültigen Schiedsvereinbarung nennt, nämlich einerseits in der Form eines „unterzeichneten Schriftstücks“, andererseits in der Form „gewechselter Schreiben“. Dies wird auch durch die Wortwahl des Gesetzgebers („entweder ... oder“) deutlich gemacht. Bei „gewechselten Schreiben“ ist unabhängig vom gebrauchten Medium keine Unterschriftlichkeit vorgesehen. Jedenfalls aber muss die Zuordnung des Schriftstücks zum Aussteller sichergestellt sein.