Kein Anerkenntnis liegt etwa vor, wenn der Beklagte den Klagsanspruch nur dann als berechtigt ansieht, wenn seine gleich hohe Gegenforderung anerkannt wird
GZ 6 Ob 49/15x, 29.06.2015
OGH: Ein Anerkenntnisurteil nach § 395 ZPO setzt eine Erklärung des Beklagten voraus, die eindeutig und klar erkennen lässt, dass der Beklagte vorbehaltslos ohne einschränkende Bedingung oder Befristung den geltend gemachten Klagsanspruch anerkennt. Kein Anerkenntnis in diesem Sinn liegt demnach etwa vor, wenn der Beklagte den Klagsanspruch nur dann als berechtigt ansieht, wenn seine gleich hohe Gegenforderung anerkannt wird. Damit ist der hier zu beurteilende Fall der Erhebung einer Zug-um-Zug-Einrede vergleichbar, handelt es sich doch auch dabei um eine einschränkende Bedingung. Die Entscheidung des Erstgerichts war somit in prozessualer Hinsicht kein Anerkenntnisurteil; dass der Erstrichter zwar zunächst ein Anerkenntnisurteil verkündete, ein solches aber nicht ausfertigte, rügte der Beklagte in seiner Berufung nicht.