Wegen der abschließenden Regelung der Rechtsmittelbefugnis in § 24 Abs 2 JN sind die in § 528 Abs 2 ZPO geregelten Tatbestände für die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses ohne Bedeutung; die Unanfechtbarkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung schließt auch die Wahrnehmung einer allfälligen Nichtigkeit aus
GZ 3 Ob 81/15f, 20.05.2015
OGH: Nach stRsp des OGH zu § 24 Abs 2 JN ist gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags nach inhaltlicher Prüfung bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig. Wegen der abschließenden Regelung der Rechtsmittelbefugnis in § 24 Abs 2 JN sind die in § 528 Abs 2 ZPO geregelten Tatbestände für die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses ohne Bedeutung; die Unanfechtbarkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung schließt auch die Wahrnehmung einer allfälligen Nichtigkeit aus. Die Beteiligung eines nach der Geschäftsverteilung nicht berufenen Richters verwirklicht nämlich „nur“ einen relativen Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO. Von einer absoluten Nichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses (iSe sog „Nichturteils“), die die Rechtsmittelwerber verwirklicht sehen wollen, kann daher keine Rede sein.
Da auch der von der Judikatur anerkannte Ausnahmefall, dass ein Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen wird, nicht vorliegt, ist dem erkennenden Senat eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Rechtsmittels verwehrt.