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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Eine Berufsunfähigkeit liegt voraussichtlich dauerhaft dann vor, wenn eine Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten nicht zu erwarten ist

Der Versicherte muss daher nicht beweisen, dass eine Besserung des Gesundheitszustands (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) ausgeschlossen ist (eine Besserung unmöglich oder an Gewissheit grenzend unwahrscheinlich ist), sondern nur, dass sie nicht sehr wahrscheinlich ist

06. 10. 2015
Gesetze:   § 271 ASVG, § 273 ASVG
Schlagworte: Pensionsversicherung, Berufsunfähigkeit, dauerhaft

 
GZ 10 ObS 40/15b, 30.07.2015
 
OGH: Eine Berufsunfähigkeit liegt voraussichtlich dauerhaft dann vor, wenn eine Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten nicht zu erwarten ist. Der Versicherte muss daher nicht beweisen, dass eine Besserung des Gesundheitszustands (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) ausgeschlossen ist (eine Besserung unmöglich oder an Gewissheit grenzend unwahrscheinlich ist), sondern nur, dass sie nicht sehr wahrscheinlich ist.
 
 

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