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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Verschweigung beim Domain-Grabbing („unken.at“)

§ 58 Abs 1 MSchG ist analog auf namensrechtliche Ansprüche von Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften anzuwenden

06. 10. 2015
Gesetze:   § 58 MSchG, § 9 UWG, § 43 ABGB, Sbg GemO
Schlagworte: Domain-Grabbing, Markenschutzrecht, Namensrecht, Kennzeichenschutz, Verwirkung, Verschweigung, Gemeinde Unken

 
GZ 4 Ob 75/15f, 11.08.2015
 
OGH: Nach § 58 Abs 1 MSchG sind markenrechtliche Ansprüche - außer im Fall der Bösgläubigkeit - ausgeschlossen, soweit der Markeninhaber die Benutzung eines jüngeren Kennzeichens für 5 aufeinander folgende Jahre in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat. Nach § 9 Abs 5 UWG ist diese Bestimmung hinsichtlich der in § 9 Abs 1 und 3 UWG genannten Kennzeichen sinngemäß anzuwenden; § 9 Abs 1 UWG erfasst insbesondere den Namen und die Firma eines Unternehmens. Zweck dieser Bestimmungen ist der Schutz der Investitionen desjenigen, der ein Zeichen gutgläubig nutzt.
 
§ 58 MSchG ist auf namensrechtliche Ansprüche von Gemeinden analog anwendbar. Durch die Nutzung eines Namens - etwa als Domain - können eigene Kennzeichenrechte entstehen; der Gedanke des Investitionsschutzes gilt auch hier. Für den Schutz von Unternehmensnamen nach § 9 Abs 1 UWG ist § 58 Abs 1 MSchG ohnehin schon gem § 9 Abs 5 UWG entsprechend anwendbar. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen muss das jedenfalls auch für Ansprüche von Unternehmen gelten, die (unmittelbar) auf § 43 ABGB gestützt werden. Denn § 9 Abs 5 UWG verlöre jede Bedeutung, wenn ein Unternehmen trotz Vorliegens aller Tatbestandsvoraussetzungen des nach dieser Bestimmung entsprechend anwendbaren § 58 Abs 1 MSchG namensrechtliche Ansprüche nach § 43 ABGB geltend machen könnte.
 
Die Verwirkung nach § 58 MSchG setzt Duldung in Kenntnis der Nutzung voraus; der Nutzer darf bei Aufnahme der Nutzung nicht bösgläubig gewesen sein. Maßgebend für die Kenntnis der Nutzung durch eine Gemeinde ist nach Salzburger Gemeinderecht der Wissensstand des Bürgermeisters oder jener Person, die nach den internen Vorschriften für die Bearbeitung von namensrechtlichen Fragen verantwortlich ist.
 
 

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